Neulich im Amtsgericht 84
Das sechs Monate alte Kind lebte seit drei Monaten in der Pflegefamilie. Vermittelt worden war es über einen freien Träger, das Jugendamt hatte einen Betreuungsvertrag geschlossen.
Dann standen plötzlich drei Mitarbeiter des Jugendamtes und ein Polizeiwagen vor der Tür.
„Wir wollen das Kind.“
Der Leiter des ASD erklärte: Das Jugendamt habe die Vormundschaft und mache von seinem Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch.
Die aufgeregten Pflegeeltern riefen ihren Anwalt. Der erfuhr den Grund: Das später zuständige Jugendamt akzeptiere die Pflegefamilie nicht. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, wolle man das Kind lieber sofort herausnehmen.
Die Pflegeeltern weigerten sich.
Am Ende des Tages fuhren Jugendamt, Polizei und Kind gemeinsam davon.
Drei Wochen später traf man sich vor Gericht.
Die Richterin war deutlich: Das Jugendamt und die Polizei hätten „so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen könne“.
Eine Herausnahme als Vormund sei nur mit einem entsprechenden Herausgabebeschluss und Gerichtsvollzieher möglich. Die Polizei hätte hier gar nicht tätig werden dürfen.
Eine Inobhutnahme wäre zwar möglich gewesen – aber nur bei einer akuten Kindeswohlgefährdung und durch das örtlich zuständige Jugendamt.
Die Richterin bezeichnete die Herausnahme als „Verkennung der Rechtslage“.
Außerhalb des Protokolls wurde sie noch deutlicher: „Das war staatliche Willkür. Das lasse ich nicht durchgehen.“
Doch das Jugendamt kündigte Beschwerde beim OLG an.
Die Pflegeeltern gaben schließlich auf: „Den Stress ertragen wir nicht mehr. Außerdem wollen wir dem Kind keinen monatelangen Kampf zumuten.“
Ende der Geschichte.