Neulich im Amtsgericht 68
Das Kind lebte seit der Geburt, inzwischen waren es vier Jahre, in der Pflegefamilie. Man verstand sich mit der leiblichen, alleinsorgeberechtigten Mutter gut. Irgendwann beantragten Pflegeeltern und leibliche Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern. Im Gerichtstermin dann die Überraschung. Der Richter teilte mit, dass er gestern mit dem leiblichen Vater telefoniert habe. Dieser habe Interesse am Kind bekundet. Er, der Richter, prüfe nun, ob er nicht ihm die elterliche Sorge übertrage. Die Mutter wolle ja nicht mehr verantwortlich sein. Gesagt getan.
Ein Jahr später lag das Gutachten auf dem Tisch. Der Vater sei grundsätzlich erziehungsfähig. Im Termin erklärte der Vater mehrfach, dass er keinesfalls das Kind aus der Pflegefamilie holen wolle. Er wolle lediglich Verantwortung für „sein“ Kind übernehmen.
Beschlossen und verkündet: Der Vater bekomme die alleinige elterliche Sorge, der Verbleibensantrag der Pflegeeltern werde abgelehnt, der Vater plane ja keine Herausnahme.
Drei Wochen später kam der Brief vom Anwalt des Vaters. Man verlange umgehend Umgänge jede Woche und jedes zweite Wochenende mit Übernachtung zwecks Vorbereitung der „Rückführung“ zum Vater.
Glücklicherweise hatten sowohl die leibliche Mutter, als auch die Pflegeeltern Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts eingelegt. So traf man sich dann einige Woche später beim Oberlandesgericht. Dort ging alles sehr schnell. Der Beschluss des Amtsgericht sei unhaltbar. Eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie sei völlig ausgeschlossen. Das Kind lebe dort schon sein ganzes Leben und entwickle sich gut. Da der Vater das Kind herausnehmen wolle, die Mutter aber nicht, bekomme sie nun wieder die alleinige elterlicher Sorge.
Vielen Dank liebes OLG.