Neulich im Amtsgericht 67
Pflegeeltern, leibliche Eltern, Jugendamt, Richterin und Verfahrensbeiständin kannten sich gut. Man saß öfters beieinander. Stets ging es um Umgang. Die leiblichen Eltern wollten mehr, dann waren sie lange nicht gesehen, später ging es dann wieder mit begleiteten Umgängen los, dann wollten die leiblichen Eltern wieder mehr, schließlich klagten sie auf Umgang jedes zweite Wochenende, unbegleitet und mit Übernachtung. Sie hatten noch das volle Sorgerecht und betonten laufend, dass es „ihr“ Kind sei und sie immer um „ihr“ Kind kämpfen würden. Auf die Frage, was denn ihr Ziel der Umgänge sei, betonten sie stets, dass sie Bindungen aufbauen wollen, mehr Zeit mit dem Kind verbringen wollen, es nach und nach mehr an sich gewöhnen wollen und so schnell wie möglich wollen, dass das Kind wieder bei Ihnen lebt. Rausholen wollen sie das Kind aber (derzeit) nicht. Das sei (aktuell) nicht ihr Ziel. Nur eben (langfristig) solle das Kind auf jeden Fall wieder bei ihnen leben.
Irgendwann hatten Pflegeeltern, unterstützt durch die Verfahrensbeiständin die Nase voll. Es müsse eine klare Perspektive her, so gehe das nicht, sie stellen jetzt einen Verbleibensantrag. Damit ein für allemal klar sei, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes, und zwar dauerhaft, sei. Das gehe gar nicht, rief das Jugendamt. Die Eltern verlangen ja gar nicht die Herausgabe. Sie akzeptieren (derzeit) den Verbleib des Kindes.
Alle schauten fragend die Richterin an. Die überlegte kurz. Den Verbleibensantrag werde sie sehr prüfen. Wer dauernd, und sei es auch nur durch Andeutungen, langfristige Ziele oder eigene Pläne den Lebensmittelpunkt in Frage stelle, verlange (latent) die Herausgabe. Das reiche für einen Verbleibensantrag aus. Das Kind brauche Klarheit. Dann könne man sich (irgendwann) über Umgänge mit Übernachtungen unterhalten. Solange im Grunde nicht über Umgang, sondern über das Kind selbst gestritten werde, wird das nichts. Das müsse geklärt werden.
Ergebnis: Umgangsantrag abgelehnt, Verbleibensverfahren eröffnet, Entscheidung demnächst.