Gefahrenhinweis: Freiwillige Sorgeübertragung – Was Pflegeeltern über § 1630 BGB wissen sollten
Dauerpflegeeltern haben ein Privileg: Ihnen kann durch die leiblichen und sorgeberechtigten Eltern die elterliche Sorge „freiwillig“ übertragen werden. Eigentlich wird man die elterliche Sorge nur durch Entzug bei Kindeswohlgefährdung los. Die freiwillige Übertragung mit Zustimmung aller Beteiligten und mit dem Segen des Familiengerichts ist eine Besonderheit und in streitigen Fällen nicht selten der „Ausweg für Helden“.
Aber Vorsicht: Viele Gerichte und Jugendämter sehen solche Abmachungen zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern nicht gerne oder nur mit großer Skepsis. Sie fangen dann umfangreiche Überprüfungen an, stellen nicht selten die Eignung der Pflegeeltern in Frage oder, und, davor ist unbedingt zu warnen, bringen die bisher stummen und nicht sorgeberechtigten anderen leiblichen Elternteile ins Spiel. Plötzlich wird geprüft, ob nicht stattdessen der nicht sorgeberechtigte leibliche Vater die Sorge übernehmen kann. Der, überrascht und erfreut erinnert sich dann plötzlich an „sein“ Kind und greift gerne zu. Wer sich die elterliche Sorge nach § 1630 BGB freiwillig übertragen lassen will, sollte das alles also unbedingt vorher mit Jugendamt und leiblichen Eltern offen und ehrlich besprechen. Nicht dass verdeckte Konflikte oder ungeahnte Bedürfnisse plötzlich aufplatzen, obwohl man doch eigentlich eine schnelle und einfache Lösung wollte.