Aktuelle Rechtssprechung: Umgangsrecht für ehemalige Pflegeeltern

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In einem aktuellen Urteil hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Umgangsrecht ehemaliger Pflegeeltern beschäftigt. Grundsätzlich haben ehemalige Pflegeeltern dann das Recht zum Umgang, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dienen. Das ist bei ehemaligen Pflegeeltern der Knackpunkt. Die Kindeswohldienlichkeit muss positiv feststehen und ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Der Umgang mit anderen Personen als den (leiblichen) Eltern, ist kindeswohldienlich, wenn er für seine Entwicklung förderlich ist. Darum, so das OLG Frankfurt, ist Umgang mit anderen Personen als den leiblichen Eltern, unabhängig davon, ob der Umgang mit ihnen dem Kind gut tut oder nicht, nur in engen Grenzen zulässig. Leibliche Eltern haben immer Vorrang, bei (zeitlichen, örtlichen oder sonstigen) Konflikten kommen ehemalige Pflegeeltern erst ganz am Ende der Schlange dran. Im Fall des OLG Frankfurt hatte das Kind seit der Geburt fünf Jahre lang bei den ehemaligen Pflegeeltern gelebt. Dann wurde es, gegen deren Willen, in einer anderen Pflegefamilie untergebracht. Warum, ließ das OLG offen.

 

Ein Jahr danach verlangten die ehemaligen Pflegeeltern Umgang. Begründung: Das Kind fühle sich in der neuen Familie nicht wohl, es wolle zurück in seine alte Familie. Kein Umgang, sagt das OLG. Die Pflegeeltern halten die Rückführung des Kindes für nötig. Das führe zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes. Das Kind müsse sich nunmehr an die neue Pflegefamilie binden. Dieser Prozess würde durch einen Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern gefährdet. Der Wunsch des Kindes auf Umgang mit seinen ehemaligen sozialen Eltern spiel keine Rolle. Dieser Wunsch zeige eher, dass es noch kein Verständnis von der Bedeutung von Umgangskontakten hat und Besuche der ehemaligen Pflegeeltern mit der Möglichkeit einer Rückkehr in deren Haushalt verknüpft. Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern würde das Kind verunsichern und es daran hindern, die begonnene positive Entwicklung in der Pflegefamilie fortzusetzen. Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern habe bei einer der Gesamtabwägung zurückzutreten.