Neulich im Amtsgericht 57

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 Das Kind,10 Jahre alt, lebte seit knapp einem Jahr in der Pflegefamilie. Es war zusammen mit drei Geschwisterkindern wegen Verwahrlosung aus der leiblichen Familie herausgenommen worden. Das Gericht hatte die Herausnahme beschlossen, die Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern festgestellt und Umgänge angeordnet. Diese waren recht umfangreich, da das Kind sich viel Kontakt zu seinen leiblichen Eltern wünschte. 
 
Ein Jahr lang lief alles gut, der Junge entwickelte sich prächtig, wurde gefördert, fühlte sich in der Pflegefamilie wohl und wollte, dass alles bleibt wie es ist. Dann stellten die leiblichen Eltern einen Rückführungsantrag. Er sei nun trocken, die Mutter habe sich einen Termin bei einem Psychotherapeuten besorgt.
 
Verfahrensbeistand und Jugendamt waren dagegen. Es solle zunächst nichts an der bestehenden Situation geändert werden. Das Problem: es gab einen neuen Richter. Und der sah das Ganze ganz anders als seine Vorgängerin. Er ordnete die Rückführung an. Da keine Kindeswohlgefährdung bestehe, dürfe das Kind nicht herausgenommen werden. Er hätte auch damals schon keine Herausnahme angeordnet.
 

Zum Glück verstanden sich Pflegeeltern und leibliche Eltern sehr gut und konnten so eine vernünftige Regelung finden. Der Junge blieb dort, besuchte seine leiblichen Eltern nur öfters.