Zitat: „Eindruck eines erheblichen Mitwirkungsrechtes“
Der Rechtspfleger sollte über den Antrag des Vormunds auf Genehmigung der Beantragung der Namensänderung für das 14-jährige,
seit der Geburt in der Pflegefamilie lebende Kind entscheiden.
Er bat die Pflegeeltern um eine Stellungnahme. Das taten sie auch und setzten sich darin deutlich für eine Namensänderung ein. Die leiblichen Eltern unterstützten den Antrag, nur Jugendamt und Vormund waren dagegen. Sie favorisierten stattdessen einen Doppelnamen.
Darauf teilte der Rechtspfleger mit, dass die Pflegeeltern lediglich aus egoistischen Motiven handeln und in diesem Verfahren nur geduldet seien. Ihre Auffassung werde zwar zur Kenntnis genommen, habe aber keinerlei rechtliche Bedeutung.
Vielen Dank lieber Rechtspfleger für die tolle Wertschätzung der (sozialen) Eltern dieses Kindes.