Falsch & Richtig aufgeklärt - Herausgabe auf Verlangen des Jugendamtes jederzeit möglich?

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Falsch:

Das Jugendamt kann jederzeit verlangen, dass das Kind herausgegeben wird.


Richtig:

Nur der Sorgeberechtigte (Vormund oder leibliche Eltern) kann jederzeit die Herausgabe verlangen. Verweigern Sie die Herausgabe, muss ein Herausgabetitel beim Familiengericht beantragt werden. Pflegeeltern können „im Gegenzug“ einen Verbleibensantrag stellen. Nur bei einer akuten Kindeswohlgefährdung darf das Jugendamt auch ohne Herausgabetitel das Kind „in Obhut nehmen“ und mit Gewalt herausholen. Holt das Jugendamt das Kind ohne Kindeswohlgefährdung und ohne Titel heraus kann sofort die Rückführung (rückwirkender Verbleib) beim Familiengericht beantragt werden. Der Sorgeberechtigte kann außerdem beim Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme feststellen lassen.