Neulich im Amtsgericht 41

| Aktuelles, Neulich im Amtsgericht

Das Kind lebte seit fünf Jahren in der Pflegefamilie. Es war die Tochter der ehemaligen Pflegetochter der Familie. Alles war gut. Dann wollte die leibliche Mutter die „Rückführung“ in ihren Haushalt. Begründung: Der ehemalige Pflegevater sei damals, vor sieben Jahren sexuell übergriffig ihr gegenüber geworden. Drei Stunden später war das Kind vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. „Zum Schutz des Kindes“. 

 

Der Verbleibensantrag wurde abgelehnt. Zunächst solle, so die zuständige Familienrichterin, das Strafverfahren abgewartet werden. Wenige Tage später stellte die Pflegemutter einen Umgangsantrag. Der vom Jugendamt und der Verfahrensbeiständin vehement abgelehnt wurde. Das Jugendamt argumentierte dabei „wie üblich“:  „Umgang würde das Kind verwirren. Es befinde sich in einem Loyalitätskonflikt. Es müsse zunächst zur Ruhe kommen“. 

 

Neu war dagegen der Vortrag der Verfahrensbeiständin. Das Kind habe ihr gegenüber keinerlei Erinnerung an die Pflegefamilie gezeigt. Es könne sich zwar noch an die Bereitschaftspflegefamilie nach der Inobhutnahme erinnern, nicht aber an die Pflegefamilie. Das bedeute, so die Verfahrensbeiständin, dass das Kind dort etwas Negatives erlebt haben müsse, sonst könne es sich erinnern. Einwand: Das Kind spalte vielleicht die „schönen“ Erinnerungen ab, weil die Trennung so schmerzhaft sei? Das könne schon sein, so die Verfahrensbeiständin, glaube sie aber nicht. Schließlich gäbe es ja den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, da sei es eher wahrscheinlich, dass es dort Vorkommnisse gegeben habe. 

 

Weiterer Verlauf des Verfahrens: Dem Umgangsantrag wurde stattgegeben, drei Monate nach der Inobhutnahme kehrte das Kind in die Pflegefamilie zurück.