Im Urlaub mit dem Pflegekind

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Pflegeeltern haben nach § 1688 die sogenannte Alltagssorge oder „das kleine Sorgerecht". Damit können und dürfen alltägliche Entscheidungen ohne Rücksprache mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem Amtsvormund getroffen werden. Nur dann, wenn die Sorgeberechtigten VORHER ein Veto einlegen, dürfen auch alltägliche Entscheidungen nicht ohne Zustimmung getroffen werden. Gewohnte Sorgerechtsentscheidungen sind alle Entscheidungen, die für das Leben des Kindes langfristig oder akut keine herausragende Bedeutung haben. Dazu gehört auch der „alltägliche" Urlaub.

 

Mit dem Wohnwagen nach Dänemark, dem Schäferhund nach Holland oder den Freunden nach Frankreich dürfen alle Pflegeeltern also auch ohne ausdrücklich Zustimmung. Wobei es für etwaige Grenz- oder Polizeikontrollen sehr hilfreich ist, wenn das Kind entweder den Nachnamen der Pflegefamilie trägt oder ein schriftlicher Nachweis über die Befugnis (Pflegeausweis, Reiserlaubnis vom Vormund, Vollmacht der leiblichen Eltern) zur Reise vorgelegt werden kann. Das Jugendamt muss also solchen „einfachen" Reisen nicht zustimmen. Nur besondere Reise, also Fernreisen in gefährliche oder kulturfremde Gegenden sind zustimmungsbedürftig. Während eines „üblichen" Urlaubs fallen Umgangskontakte aus. Deswegen darf kein Urlaub „verboten" werden.