Neulich im Amtsgericht 33

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Neulich im Amtsgericht.

 

Die Pflegefamilie hatte zusammen mit der leiblichen, allein sorgeberechtigten Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt. Das geht nach dem BGB. So soll das Familienleben in der Pflegefamilie erleichtert werden. Es ist, sagt der Gesetzgeber, immer besser für ein Kind, wenn seine sozialen Bezugspersonen auch rechtlich umfassend befugt sind für alle Entscheidungen. Das Jugendamt war strikt dagegen und offensichtlich sauer. Das gehe gar nicht. Man würde jetzt die Eignung der Pflegefamilie überprüfen. Notfalls müsse das Kind herausgenommen werden. Sollte die leibliche Mutter an dem Antrag festhalten, müsse man ihr die elterliche Sorge entziehen und auf das Jugendamt übertragen. Es dürfe keinesfalls die elterliche Sorge in die Hände der Pflegefamilie geraten. Das würde das Kind in der Identitätsentwicklung behindern. Die Pflegefamilie müsse dafür sorgen, dass das das Kind die leiblicher Mutter mehr liebe als die Pflegemutter. Sonst sei das Kindeswohl gefährdet. Darum dürfe die Pflegefamilie niemals die elterlicher Sorge bekommen. Zum Glück sah die Richterin das anders. Man müsse doch mal die Kirche im Dorf lassen. Wenn die sorgeberechtigte Mutter meine, die Übertragung der Sorge auf die Pflegeeltern sei gut und die Pflegefamilie sorge gut für das Kind, spreche nichts gegen eine solche Übertragung. Sollte es später mal zu Probleme kommen, könne die Übertragung jederzeit rückgängig gemacht werden. Hier halte man die Übertragung sogar für besonders geeignet, da das Verhältnis zum Jugendamt offenbar sehr schwierig sei und es für das Kind gut und wichtig sei, wenn die Pflegeeltern die Interessen des Kindes gegenüber dem Jugendamt mit der elterlichen Sorge im Rücken vertreten können. Antrag stattgegeben.