#72 Herausgabe an die leiblichen Eltern

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Frage:

 

Darf das Jugendamt uns zwingen, das Kind an die leiblichen Eltern, die das volle Sorgerecht haben, herauszugeben?

 

 

Antwort:

 

Zum Sorgerecht gehört auch das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Dieses Herausgaberecht in Bezug auf Sie als Pflegeeltern kann durch eine Verbleibensanordnung geblockt werden. Fordern die Eltern von Ihnen die Herausgabe des Kindes, können Sie das zunächst verweigern. Die leiblichen Eltern müssten sich dann beim Amtsgericht einen Herausgabetitel holen und zusammen mit dem Gerichtsvollzieher wiederkommen, um das Kind notfalls mit Gewalt herauszunehmen. In der Zeit sollten Sie selbst einen Verbleibensantrag beim Gericht stellen.

 

Das Jugendamt hat daneben das Recht, ein Kind bei akuter Kindeswohlgefährdung mit eigenen Vollstreckungsbeamten und mit Hilfe der Polizei in Obhut zu nehmen. Das ist ein öffentliches Kinderschutzrecht, welches nur Jugendämter als „Wächter" des Kindeswohls in Deutschland haben. Anschließend muss das weitere Verfahren dann beim Gericht besprochen werden. Was Jugendämter nicht dürfen, aber leider immer wieder tun, ist es, ein Kind in Obhut zu nehmen, weil die leiblichen Eltern es herausverlangen. Jugendämter sind nicht befugt, den privatrechtlichen Herausgabeanspruch der leiblichen Eltern mit ihrer Kraft und Gewalt als Amt durchzusetzen. Dazu sind Gerichtsvollzieher im Auftrag der leiblichen Eltern da. Das gilt selbst dann, wenn es tatsächlich einen gerichtlichen Herausgabetitel gibt. Auch dann sind Jugendämter nur zur Herausnahme mit eigenen Leuten oder unter Einschaltung der Polizei berechtigt, wenn es eine akute Kindeswohlgefährdung wäre, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen. Auch wenn Jugendämter oft immensen Druck machen, um leibliche Eltern bei der „Rückführung" zu unterstützen: Tätig werden dürfen sie nur, wenn Gefahr im Verzug besteht. In allen anderen Fällen müssen die leiblichen Eltern ohne Mithilfe durch das Amt klarkommen.