#65 Sorgerechtsverfahren

| Fragen und Antworten, Sorgerecht

Frage:

 

Wir sind im Sorgerechtsverfahren der leiblichen Eltern offiziell durch Beschluss des Gerichts beteiligt. Jetzt haben wir einen recht ausführlichen Fragenkatalog an den Sachverständigen formuliert. Der Anwalt der leiblichen Eltern sagt, das dürfen wir nicht. Pflegeeltern hätten dazu kein Recht.

 

 

Antwort:

 

Das ist falsch. Pflegeeltern können vom Familiengericht (nur) angehört oder (vollumfänglich) beteiligt werden. Während die Anhörung durch einen einfachen Schriftsatz oder ein kurzes Gespräch mit dem Richter oder der Richterin erledigt wird, führt die Beteiligung zu einer echten und vollumfänglichen Teilnahme am gesamten Verfahren. Beteiligte Pflegeeltern können die Akte einsehen, den Sachverständigen befragen, am Anhörungstermin teilnehmen oder Verfahrenkostenhilfe beantragen. Es gibt keine Beschränkungen. Darum können Sie natürlich auch Fragen an den Sachverständigen richten und diese vorher schriftlich ankündigen. Im Übrigen ist die echte Beteiligung von Pflegeeltern am Verfahren inzwischen die Regel. Die Gerichte haben erkannt, wie wertvoll und hilfreich es ist, wenn die sozialen Eltern mit am Entscheidungstisch sitzen. Die Beteiligung ist in allen das Kind betreffenden Verfahren möglich, also sowohl in Sorgerechts- und Herausgabeverfahren, als auch beim Streit über den Umgang oder vor der Beschwerdeinstanz.