#55 Rechte als Erziehungsstelle

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Frage:


Wir sind eine Erziehungsstelle. Der Vormund will das Kind bei uns herausnehmen. Obwohl das Kind, inzwischen sieben Jahre alt, seit seiner Geburt bei uns lebt. Angeblich seien die leiblichen Eltern jetzt wieder erziehungsfähig. Wir haben einen Antrag auf Verbleib gestellt. Dort hat der Vormund behauptet, wir seien gar nicht antragsbefugt, weil wir keine Pflegeeltern seien.

 

Antwort:

 

Das ist Quatsch. Für das Jugendamt sind Pflegeeltern alle Personen, bei denen ein Kind in Vollzeitpflege aufgrund einer Bewilligung nach §§ 27, 33 SGB VIII lebt. Für das Familiengericht sind Pflegeeltern alle Personen, die ein Kind über einen (kindlich) längeren Zeitraum familiär betreut haben. Egal, ob das Jugendamt das Vollzeitpflege, Erziehungsstelle oder Einrichtung nennt. Entscheidend für das Familiengericht sind die tatsächlichen Verhältnisse. Haben die Beteiligten wie eine Familie zusammengelebt, zusammen Urlaub gemacht, Verwandtschaftsbeziehungen aufgebaut oder den Namen angeglichen? Dann werden auch Leiter/innen von erziehungsstellen oder „Profifamilienmütter" als Pflegeeltern vom Familiengericht anerkannt. Das verkennen viele Jugendämter die meinen, nur bei Einrichtung, Bewilligung und Betrieb einer Vollzeitpflegestelle, gelten die familienrechtlichen Pflegeelternrechte. Das stimmt nicht und sollte keinesfalls akzeptiert werden. Das Jugendhilferecht (SGB VIII) und das Familienrecht (BGB) definieren denselben Begriff (Pflegeeltern) nur unterschiedlich.

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