#42 Umzugsverbot

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Frage:

 

Wir wollen mit unserer gesamten Familie, also auch den drei bei uns lebenden Pflegekindern umziehen. In die 30 km entfernte, nächst größere Stadt. Wir sind Vormund der Kinder. Unser Jugendamt sagt, das dürfen wir nicht. Das sei eine wesentliche Änderung der Hilfe. Dem müsse das Jugendamt zustimmen. Stimmt das?

 

Antwort:

 

Nein. Sie können als Vormund selbst entscheiden, wo sie dauerhaft wohnen und leben. Hätten die leiblichen Eltern noch die elterliche Sorge oder gäbe es einen Amtsvormund, müsste man deren Zustimmung einholen – wenn der Umzug „wesentliche Bedeutung" hat. Bleiben die sozialen Bezüge, Schule und Kindergarten und etwaige Ärzte und Therapeuten erhalten, darf man auch nur mit der Alltagsvollmacht umziehen. Eine Zustimmungspflicht des Jugendamtes aus jugendhilferechtlicher Art gibt es nicht. Es gibt aber die Pflicht von Pflegeeltern, einen Umzug, auch wenn sie nur zwei Häuser weiter ziehen, vorher mit dem Jugendamt zu besprechen. Schließlich ergeben sich durch jeden Umzug Änderungen im Alltag. Neue Räume werden bezogen, neue Schulwege gegangen, neue Nachbarn gefunden. Auch die finanzielle Basis einer Pflegefamilie kann durch einen Umzug wesentlich beeinflusst werden. Alles Dinge, die mit dem Jugendamt, das für die Vollzeitpflegestelle zuständig ist, vorher besprochen werden müssen. Das sollte man auch tun. Denn nicht wenige „Unstimmigkeiten" entstehen durch solche „Nachlässigkeiten". Die Stimmung ist dann nur deshalb vergiftet, weil das Jugendamt sauer ist, übergangen worden zu sein. Das muss ja nicht sein. Ein Umzugsverbot kann das Jugendamt aber ohne Inhaber der Vormundschaft zu sein, nicht verhängen. Hat es die Amtsvormundschaft, darf es den Umzug nur aus „wesentlichen Gründen" verbieten oder unter Auflagen stellen.