#37 Kinderbonus

| Fragen & Antworten

Frage:


Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?

 

Antwort:


Im Corona-Steuerhilfegesetz ist festgelegt worden, dass es für September 2020 einen Einmalbetrag in Höhe von 200 € und für Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 100 € für Kindergeldberechtigte gibt. Im gleichen Gesetz ist geregelt, dass diese Beträge weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 SGB VIII, noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 SGB VIII und auch nicht bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 SGB VIII berücksichtigt werden. Sie stellen KEINE Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII dar. § 39 VI SGB VIII bezieht sich auf den Kindergeldbezug von Pflegeeltern. § 94 III SGB VIII Satz 1 bezieht sich auf die Heranziehung kindergeldberechtigter Eltern mit einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. § 94 III SGB VIII Satz 2 eröffnet der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, das auf ein untergebrachtes Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs direkt von der Kindergeldkasse zu beziehen.

Damit ist klargestellt: Der Kinderbonus kann nicht von der öffentlichen Jugendhilfe beansprucht werden! Ebenso wenig kommt er selbstverständlich dem Träger der Einrichtung zu, in der ein junger Mensch untergebracht ist. Auch ein Vormund ist nicht „kinderbonusberechtigt.