Wird das Vermögen des Kindes bei der Vollzeitpflege angerechnet?

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Grundsätzlich gilt, dass die jungen Menschen vorrangig zu den Kosten der Jugendhilfe heranzuziehen sind. Dies rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass sie Leistungsempfänger sind.

 

Die Regelungen unterscheiden zwischen jungen Menschen bis zur Volljährigkeit und Volljährigen.

 

Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ihr Einkommen einzusetzen; junge Volljährige – d.h. Menschen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind – und volljährige alleinerziehende Mütter und Väter haben außerdem auch ihr Vermögen einzusetzen.

 

Zum Einkommen zählen alle Mittel, die der Empfänger während der Bezugszeit von Leistungen erhält.
Zum Vermögen zählen diejenigen Mittel, die zum Zeitpunkt des Bezuges bereits vorhanden sind.

 

Zum Vermögen:

 

Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 90 Abs. 2 SGB XII eingreifen.

 

Den Ausnahmetatbeständen ist gemein, dass die aufgeführten Vermögensgegenstände zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlagen einschließlich der beruflichen Tätigkeit erforderlich und keine Luxusgegenstände sind. Darüber hinaus darf eine Verwertung in den Fällen nicht gefordert werden, in denen dies für den jungen Menschen und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

 

Sofern der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den jungen Volljährigen oder die volljährigen alleinerziehenden Mütter und Väter eine Härte bedeuten würde, kann der Kostenbeitrag als Darlehen festgesetzt und dinglich oder in anderer Weise gesichert werden.

 

Zudem ist immer die die konkrete Familiensituation zu berücksichtigen. So kommt der Einsatz des Vermögens bei einem jungen Menschen, der bei nur einem Pflegeelternteil lebt und lediglich teilstationäre Leistungen erhält, nicht in Betracht.

 

Ebenfalls geschützt sind kleinere Barbeträge. Der Freibetrag beträgt 5.000 €. Für jede weitere Person, die vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 €.