Neulich im Amtsgericht 13
Das Mädchen, inzwischen 13 Jahre alt, lebte seit der Geburt in der Pflegefamilie. Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern war ausgeschlossen. Darin waren sich alle einig. Auch die leiblichen Eltern selbst, die getrennt lebten, wollten das nicht wirklich. Der leibliche Vater wollte aber Umgang. „Auf gar keinen Fall“ sagt das Jugendamt. Begründung: Gegen ihn ist Anklage erhoben wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner ebenfalls 13- jährigen Nichte. Das Gericht war nicht überzeugt. Man könne ja den Umgang begleiten lassen. Dann bestehe keine Gefahr für das Kind. Außerdem bestehen starke Zweifel an der Behauptung, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht. „Da warten wir erst einmal das Strafverfahren ab. Bis dahin gilt im Zweifel für den Angeklagten“. Die Pflegeeltern waren entsetzt. Das gehe gar nicht. Wer im Verdacht stehe, ein Kind sexuell missbraucht zu haben, könne keinen Umgang haben. Man stelle sich vor, er werde später verurteilt und das Kind erfahre das. Es würden ihnen, den Pflegeeltern ewig Vorwürfe machen, es zum Umgang mit einem Sexualstraftäter gezwungen zu haben. Das Jugendamt schwankte. Sicher, man könne das Kind durch einen begleiteten Umgang schützen. Aber ob und wie der leibliche Vater manipulieren oder versuchen würde, jede Schuld abzustreiten, auch dem Kind gegenüber, könne man nicht übersehen. Schließlich hatte die Anwältin des leiblichen Vaters ein Einsehen. „Wir nehmen den Antrag zurück“. Die Belastungen und Zweifel der Beteiligten seien einfach zu stark. Das könne man nicht ignorieren. Schließlich wolle man das Kind, dem es gut gehe in der Pflegefamilie nicht unnötig belasten. „Sobald mein Mandant freigesprochen ist, melden wir uns wieder“. Alle atmeten auf.