Jugendamt muss für Pflegekind Schulgeld für Privatschule zahlen

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Das Verwaltungsgericht Gießen hat das Jugendamt der Stadt Gießen verpflichtet, für einen zwölfjährigen Schüler, der eine private Schule in Gießen besucht, das Schulgeld zu übernehmen.

 

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19. November 2018 (7 K 1468/18.GI).

 

(Zusammenfassung). Hintergrund des Rechtsstreites ist die zunächst ebenfalls bestehende Weigerung des Jugendamtes, dem Jungen eine Teilhabeassistenz in Form eines Schulbegleiters zum Schulbesuch zu gewähren.

Hier hatte das VG Gießen bereits im April 2018 das Jugendamt verpflichtet, die Kosten für eine solche Schulbegleitung in der privaten Regelschule zu übernehmen.

 

Auch der VGH Kassel hatte dieser Entscheidung beigepflichtet und die Beschwerde des Jugendamtes im Juni 2018 zurückgewiesen.

Dennoch blieb das Jugendamt zunächst bei der Auffassung, der Schüler müsse in einer Förderschule beschult werden, ungeachtet dessen, dass die schulrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Denn der von seinem Vater misshandelte und verhaltensauffällige Schüler war nach schulischen Gutachten nicht minderintelligent und grundsätzlich für eine Regelschule geeignet.

Später stellte sich das Jugendamt auf den Standpunkt, der Schüler könne ja auch in einer nicht privaten Regelschule beschult werden, obwohl sämtliche angeschriebenen staatlichen Schulen eine Beschulung des Jungen abgelehnt hatten.

 

Die private Regelschule, die der Schüler seit dem Schuljahr 2018/2019 mit einer Schulbegleitung erfolgreich besucht, war die einzige Schule, die sich zur Aufnahme des Schülers bereit erklärt hatte.

Das VG Gießen hat dem seit Juli 2017 andauernden Streit, infolgedessen der Schüler wegen der fehlenden Schulbegleitung und einer daraufhin notwendigen, mehrere Monate andauernden stationären Behandlung fast ein ganzes Schuljahr verloren hatte, ein vorläufiges Ende gesetzt und das Jugendamt der Stadt Gießen verpflichtet, für den Schüler das Schulgeld zu übernehmen.

Obwohl dem Jungendamt in derartigen Fällen ein vom Gericht nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Geeignetheit einer Eingliederungshilfe zusteht, sah das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Verweigerung des Schulgeldes als nicht vertretbar an.

Das Jugendamt habe sich im Verlaufe der Verfahren widersprüchlich verhalten, mit dem Verweis auf eine Förderschule an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei argumentiert und keine sachlich tragenden Argumente für die Ablehnung des Schulgeldes angeführt.

Die vom Jugendamt aufgezeigten Alternativen existierten nicht.

 

Die Beschulung des Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule unter Einbeziehung einer Schulbegleitung sei nach Lage der Akten die einzig richtige Lösung. Dementsprechend seien auch die Kosten für diese Schule zu tragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beteiligten können dagegen beim VGH Kassel binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 29.11.2018