Einkommenssteuerrechtliche Behandlung des Pflegegeldes

| Gerichtsurteil, Geschichten des Pflegekinder-Alltags, Jugendamt, Pflege, Pflegeeltern, Pflegegeld

 Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 22. Oktober 2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder alle Fremdunterbringungen von Kindern unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten sortiert und ein mögliche Verpflichtung zur Einkommenssteuer begründet. Darin wird noch einmal deutlich gemacht, dass das gesamte Pflegegeld von der Einkommenssteuer befreit ist, nicht nur der Erziehungsanteil.

 

Pflegegeld (Pflegekind), Einkommenssteuer. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), (...) nach § 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, (...) Folgendes:

 

Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Die Vollzeitpflege nach § 33 SGBVIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dar (BFH-UrteilVIII R 29/11 vom 5. November 2014, BStBl 2017 II S. 432).

 

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

 

Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext für eine Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder gezahltes bedarfsabhängiges erhöhtes Pflegegeld schließen die Annahme einer Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nummer 11 EStG aus.

 

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Für den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese - mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge - insoweit steuerpflichtig.