Bezahlung als Einzelvormund bei gemeinsamer Bestellung

| Gerichtsurteil, Jugendamt, Leibliche Eltern, Pflegeeltern

Als ehrenamtlich bestellter Einzelvormund oder Einzelpfleger erhält man derzeit € 399,00 pro Jahr. Entschädigung für den Aufwand, den man als gesetzlicher Vertreter für das „fremde" Kind hat. Pflegeeltern werden oft als Vormund (für das gesamte Sorgerecht) oder als Pfleger (für Teile der elterlichen Sorge) für ihre (Pflege-) Kinder bestellt. In der Regel gemeinsam. Als Paar. Als Eltern. Manche Gerichte sind nun auf die Idee gekommen, dass bei einer gemeinsamen Bestellung, die Vergütungspauschale auch nur gemeinsam ausgezahlt werden kann. Und dann auch nur einmal. Denn gemeinsam bestellte Vormünder oder Pfleger sind wie eine einzige Person zu behandeln. Das ist zum Glück, zumindest aus Sicht des OLG Oldenburg Quatsch. Bei gemeinsamer Bestellung sei der Aufwand sogar noch höher, als bei einer Einzelbestellung. Denn man müsse sich mehr abstimmen. Außerdem hat natürlich jedes (Pflege-) Elternteil die volle Sorgebefugnis.

Es lohnt sich, diese tolle Entscheidung des OLG Oldenburg durchzulesen.

 

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG, 14 WF 73/18, Beschluss vom 29.08.2018.

 

Auf die Beschwerden der Vormünder wird der Beschluss des Amtsgerichts - wie folgt neu gefasst: Zugunsten der Beteiligten zu 1. wird für ihre Tätigkeit als Vormund für das Kind ... im Zeitraum vom 04. November 2016 bis zum 03. November 2017 eine pauschale Aufwandsentschädigung von 399,00 € festgesetzt. Zugunsten der Beteiligten zu 2. wird für seine Tätigkeit als Vormund für das Kind ... im Zeitraum vom 04. November 2016 bis zum 3. November 2017eine pauschale Aufwandsentschädigung von 399,00 € festgesetzt.

 

Gründe I.

 

Die Beteiligten zu 1. und 2. begehren als gemeinschaftliche Vormünder des am 11.08.2007 geborenen mittellosen Kindes ... jeweils eine Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse für ihre Tätigkeit als gemeinsame ehrenamtliche Vormünder.

 

Das Kind .. lebte nach der Geburt kurze Zeit bei ihren leiblichen Eltern, denen alsbald das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB entzogen wurde. Zum Vormund wurde zunächst das Jugendamt berufen. Nach Aufenthalt in verschiedenen Pflegefamilien wurde das Kind im Jahre 2009 zusammen mit seiner später geborenen leiblichen Schwester ... in den Haushalt der miteinander verheirateten Beschwerdeführer im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen. Dort leben beide Kinder seither.

 

Am 15. Oktober 2015 genehmigte das Amtsgericht -Familiengericht- die Zustimmung des bisher zum Vormund eingesetzten Jugendamtes in die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Familiennamen der Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 entließ das Amtsgericht das Jugendamt als bisherigen Vormund und bestellt stattdessen zum neuen Vormund die Beschwerdeführer gemeinschaftlich. Die Beschwerdeführer wurden am 04. November 2015 zur Führung der Vormundschaft verpflichtet.

 

Die Beschwerdeführer haben am 06. November 2017 mit jeweils eigenem Antrag jeder für sich die Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB für ihre Tätigkeit als Vormünder in der Zeit vom 04. November bis zum 3. November 2017 gegen die Staatskasse beantragt. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht hat diesen Anträgen mit dem angegriffenen Beschluss nach der Anhörung der Staatskasse nur insoweit statt gegeben, als sie zugunsten der Beschwerdeführer eine einheitliche pauschale Aufwandsentschädigung von 399,00 Euro festgesetzt hat. Zur Begründung hat sie unter Bezug auf Kommentarliteratur zu § 1835 a BGB ausgeführt, dass dem Leitbild der Vormundschaft die Bestellung nur eines Vormundes entspreche. Da die Beteiligten zu 1. und zu 2. gemeinschaftlich und nicht etwa einzelvertretungsberechtigt zu Vormündern bestellt worden seien, stehe ihnen auch nur gemeinschaftlich eine einmalige Auf-wandpauschale zu.

 

Gegen diesen Beschluss wenden die Beteiligten zu 1. und zu 2. mit ihrer Beschwerde, welche das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss gemäß § 61 Abs. 2 FAMFG zugelassen hat.

 

Gründe II.

 

Die als jeweils eigenständige Beschwerden zu behandelnden Rechtsmittel der Vormünder sind zulässig und begründet.

 

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Vormünder ist als jeweils eigenes Rechtsmittel gegen die teilweise Versagung der Aufwandsentschädigung zu behandeln. Denn das Amtsgerichts hat in der Sache jedem Vormund nur die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung zugesprochen und die wei-tergehenden Anträge zurückgewiesen. Diese Beschwerden sind gemäß § 58 FAMFG statthaft, weil es sich bei der abschließenden Bescheidung eines Antrags auf Festsetzung einer Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB um eine Endentscheidung gemäß § 38 FAMFG handelt. Dass das Famili-engericht trotz des in § 68 Abs. 1 S. 2 FAMFG enthaltenen Verbots der Abhilfe einen Nichtabhilfebeschluss erlassen hat, lässt die Zulässigkeit der Beschwerde unberührt.

 

Die Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht die Regelung des § 61 Abs. 1 FAMFG entgegen, wonach eine Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Wert der Beschwer 600 € übersteigt. Denn das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FAMFG ausdrücklich zugelassen. Ob § 61 Abs. 1 FAMFG bei Entscheidungen über die Vergütung oder den Aufwendungsersatz für einen Vormund oder Pfleger zur Anwendung kommt, wenn der Gegenstand der Vormundschaft oder Pflegschaft in der Hauptsache, wie vorliegend, nichtvermö-gensrechtlicher Natur ist, kann folglich dahinstehen.

 

2. Die Beschwerden sind auch begründet, denn jedem der beiden Beschwerdeführer steht gemäß § 1835 a BGB ein eigenständiger Anspruch auf Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von je 399 Euro gegen die Staatkasse zu, wie es beide Be-schwerdeführer fristgerecht beantragt haben. Dem steht nicht ent-gegen, dass sie verheiratet und gemäß § 1773 S. 1 BGB gemein-schaftlich zu Vormündern bestellt worden sind.

 

a) Ob und in welcher Höhe ehrenamtlichen Vormündern, Ergänzungspflegern oder gesetzlichen Betreuern ein Anspruch auf Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB gegenüber der Staatskasse zusteht, wenn noch ein weiterer Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer bestellt ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

 

aa) Teilweise wird vertreten, dass die Aufwandpauschale gemäß dem Leitbild der Vormund nur einmal pro Mündel gezahlt werden dürfe, auch wenn zwei oder mehr Vormünder bestellt worden seien (Posselt in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1835 a BGB, Rn. 4). Dies soll etwa dann gelten, wenn Eltern gemeinsam zum Betreuer für ihr volljähriges Kind bestellt worden sind (LG Münster, Be-schluss vom 15. Februar 2001 - 5 T 147/01 -, Btprax 2001,220, zitiert nach Juris), zumindest, wenn für die Bestellung zum gemeinsamen Betreuer kein sachlicher Grund gemäß § 1899 Abs. 1 BGB bestand (LG Kempten, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 T 1667/00 -, Rpfleger 2001, 438 zitiert nach Juris).

 

bb) Nach OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. August 2001 - 3 W 76/01-, NJW-RR 2002, 651 f, zitiert nach Juris, steht jedem von zwei Betreuern eines Betreuten die pauschale Aufwandspauschale jedenfalls dann zu, wenn sich die jeweiligen Aufgabenkreise zwar überschneiden, jedem Betreuter aber auch noch ein eigenes Aufgabenkreis zugewiesen ist.

 

cc) Nach ganz überwiegender Ansicht können jedoch selbst Ehegat-ten oder Eltern, die zu gemeinsamen Vormündern, Ergänzungspfleger oder Betreuern bestellt worden sind, die volle pauschale Aufwandsentschädigung jeweils gesondert für sich in voller Höhe beanspruchen, ohne dass es darauf ankommen, ob gemeinsame oder getrennte Aufgabenkreise wahrgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2001- 3 Z234/01, NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 20 W 426/01-, FGPrax 2002, 115; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 25 Wx 82/02-, RdLH 2003, 36; BayObLG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 3 Z BR 188/02, FAM RZ 2003, 479 - Leitsatz; OLG Jena, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 9 W 527/04 -, FAMREZ 2005, 478 - Leitsatz; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 08. August 2002 - 5 T 121/02 -, FamRZ 2003, 559; LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010 - 2 T 220/10-, BtPrax 2010, 189 ff; alle zitiert nach Jurist; Götz in Palandt, BGB 77. Aufl. 2018, § 1835 a BGB, Rn. 3; Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, § 1835 a BGB Rn. 4; Bauer in Prütting/Wegen/Wienreich, BGB, 12. Aufl. 2017, § 1835 a BGB, Rn. 1; ; Pammler-JKlein in: Herberger/Martinek/Weth/Würdinger, jursiPK-BGB, 8- Auzflage, 2017, § 1835 a BGB, Rn. 8)

 

b) Die letzt genannte Auffassung ist jedenfalls für den hier vorlie-genden Fall zutreffend, dass Eheleute gemeinschaftlich zu Vormün-dern bestellt worden sind.

 

aa) Nach dem Wortlaut des § 1835 a Abs. 1 BGB steht jedem der gemeinschaftlich bestellten Vormündern ein eigener Anspruch auf pauschalen Ersatz seiner Aufwendungen in voller Höhe des dort ge-nannten Betrages zu. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass die Pauschale dem Vormund für jede Vormundschaft bewilligt wird.

Jedoch handelt es sich bei gemeinschaftlich mit einer Vor-mundschaft betrauten Vormündern nicht um einen, sondern um zwei Vormünder im Sinne des § 1835 a Abs. 1 BGB. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 1775 S. 1 BGB, wonach das Familiengericht ein Ehepaar zu Vormündern bestellen kann.

 

bb) Für die ganz herrschen Ansicht sprechen auch der Sinn und Zweck des § 1835 a BGB, das systematische Zusammenspiel mit der Regelung des § 1835 BGB und die Entstehungsgeschichte der Norm.

 

Gemäß § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Vormund Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Führung der Vor-mundschaft macht. Im Gegensatz zur Vergütung als Entschädigung für die im Interesse des Mündels aufgewendete mühe und Zeitver-säumnis dient dieser Anspruch dazu, die für das Mündel verauslagten Geldbeträge und sonst erbrachten geldwerten Leistungen zu ersetzen. Denn der ehrenamtlich Tätige soll durch die Führung der Vormundschaft über den unentgeltlich zu leistenden Aufwand an Zeit und Arbeitkraft hinaus keinen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleiden, dass er finanzielle Opfer erbringt (Begründung des Entwurf des Betreuungsgesetzes, BT-Drucksache 11/4528; Seite 112 zu Nr. 34). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz steht deshalb jedem ehrenamtlich tätigen Vor-mund zu. Auf die Frage, ob er das Amt allein oder mit jemandem anderen gemeinschaftlich, getrennt nach Aufgabenkreisen oder als Gegenvormund ausübt, kommt es für die Frage der Zubilligung des Anspruchs auf Ersatz der konkret darzulegenden und zu berechnen Aufwendungen jedes einzelnen Vormunds nach § 1835 BGB nicht an.

 

Nach dem Sinn und Zweck des § 1835 a BGB kann es sich nicht an-ders verhalten, wenn mehrere Vormünder eines Mündels ihre Auslagen nicht konkret nach § 1835 BGB, sondern stattdessen gemß § 1835 a BGB pauschal geltend machen. § 1835 a BGB gewährt dem ehrenamtlich tätigen Vormund keine gesonderte Vergütung für geleitstete Dienste, sondern soll ihn lediglich von der Mühe entlasten, seine konkreten Aufwendungen nach § 1835 BGB darzulegen und nachzuweisen. Das Verfahren über den Aufwendungsersatz soll zudem auch im Interesse der Justiz entbürokratisiert werden. Die Höhe der pauschalen Entschädigung ist deshalb unabhängig von dem Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalls und dem tatsächlich entstanden Aufwand (BT-Drucksache 11/4528, Seite 112 zu Nr. 34). war lehnt sich die Aufwendungspauschale rechnerisch an die Entschädigung an, welche ein Zeuge für die Versäumung seiner Arbeitszeit enthält. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise aber lediglich ge-währleisten, dass sich der im Jahr 1989 zugrunde gelegte Pau-schalbeitrag von 480 DM regelmäßig an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anpasst. Nur zu diesem Zweck hat er die Höhe der Pauschale kalkulatorisch mit der dynamisch veränderliche Höhe der Zeugenentschädigung verknüpft (vgl. BT-Drucksache 11/4528; Seite 112 zu Nr. 34).

 

cc) Es besteht auch kein Grund, einem zur gemeinschaftlichen Aus-übung der Vormundschaft bestellten Mitvormund die Pauschale we-gen der besonderen Ausgestaltung der Vormundschaft ganz oder teilweise zu versagen.

 

Zwar wird teilweise vertreten, dass die Pauschale zeitanteilig zu quotieren sei, wenn der Vormund oder Betreuer nur für den Vertre-tungsfall bestellt sei, weil der Vertreter nur zeitweilig und punktuell tätig werde. Der Gegenvormund oder -betreuer soll über seine Auf-wendungen nur konkret abrechnen dürfen, weil er zum einen nicht in § 1835 a BGB genannt sei und zum anderen wie der Verhinderungsvormund bzw. -betreuer nur im Einzelfall tätig werde (siehe etwa Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jursiPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1835 a BGB, Rn. 9 m.w.N.)

 

Die Tätigkeit gemeinschaftlicher ehrenamtlicher Vormünder ist mit diesen Tätigkeiten jedoch nicht vergleichbar. Hat das Familiengericht keine Bestimmung über die Verteilung der Geschäfte unter den Vormündern getroffen, führen die Mitvormünder die Vormundschaft nicht in hälftiger Arbeitsteilung, sondern vertreten den Mündel gemäß § 1797 Abs. 1 S. BGB gemeinschaftlich. Jede Entscheidung muss deshalb sowohl tatsächlichen wie im rechtsgeschäftlichen Bereich gemeinsam getroffen werden. Eine Einzelvertretungsberechtigung steht den Vormündern nicht einmal bei Entscheidungen des täglichen Lebens zu (vgl. nur Veit in Staudinger, BGB, 2014, § 1797 BGB Rn. 6). Der für die Vormundschaft zu betreibende Aufwand wird durch die Einsetzung zweier gemeinschaftlicher Vormündern folglich nicht typsicherweise verringert und schon gar nicht halbiert, sondern fällt im Ausgangspunkt doppelt an. Einsparungen können sich zwar durch konkrete Synergieeffekte ergeben, etwa wenn die Mitvormünder zur Führung der Vormundschaft gemeinsame Fahrten im eigenen PKW vornehmen oder Schrieb- und Portokosten bei gemeinschaftlich verfassten Schreiben nur einmal und nicht doppelt entstehen. Schon bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen alle Fahrtkosten indes für jeden Vormund gesondert und folglich in mehrfacher Höhe. Synergieeffekte entstehen mithin nicht typischerweise bei jeder Mitvormundschaft in der Weise, dass stets nur die Zubilligung einer geringen - etwa nach Kopfteilen bemessenen - anteiligen Pauschale gerechtfertigt wäre.

 

All dies gilt auch dann, wenn Ehegatten gemäß § 1775 S. 1 BGB zu Mitvormündern bestellt worden sind. Allein die rechtliche Verbun-denheit der Vormünder durch die Ehe begründet nicht die Vermu-tung, dass der Gesamtaufwand für die gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft nicht nennenswert höher ist, als wenn nur einer der beiden Ehegatten die Vormundschaft führte. Denn auch die Eheleute unterliegen wie alle Mitvormünder dem Gebot der gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft. Es kann nicht darauf ankommen, welche konkreten Einsparungen sich im Einzelfall daraus ergeben mögen, dass Ehegatten in der Regel in einem Regel einen gemeinsamen Haushalt zusammen wirtschaften. Die Möglichkeit der Pauschalisierung der getätigten Aufwendungen soll die Vormünder und die Justizverwaltung vielmehr gerade von der Mühe entlasten, einen Abgleich der Pauschale mit dem realen Aufwand vorzunehmen und zu diesem Zweck die konkreten Umstände in den Blick zu nehmen, unter denen die Vormundschaft geführt wird.

 

c) Für die Ansprüche der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer jeweils vollen Pauschale ist es schließlich ohne Belang, ob und in welchem Umfang sie auch für die in ihrem Haushalt lebende Schwester des Mündels zu Pflegern oder Vormündern bestellt sind. Denn die Aufwandpauschale steht dem Vormund gemäß § 1835 a Abs. 1 BGB für jede der von ihm geführten Vormundschaft gesondert zu. Es ist insoweit auch ohne Bedeutung, ob und in welche Höhe die Beschwerdeführer jugendhilferechtliches Pflegegeld nach Maßgabe des SGB VIII erhalten. Ein solches Pflegegeld ist an das Pflegeverhältnis geknüpft, stellt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicher und umfasst die Kosten der Erziehung, nicht aber den mit der Führung der Vormundschaft verbundenen Aufwand (BayOLG, Beschluss vom 07. Januar 2002 - 1 Z BR 36/01-, FAMRZ 2002, 1222, zitiert nach Juris).