Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt
In § 37 Abs. 2 SGB VIII wird ein eigenständiger Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern festgehalten. Die fallzuständigen Jugendämter sind somit verpflichtet, eigene, oder auch externe Ressourcen, (z.B. durch freie Träger) den Pflegeeltern ortsnah zur Verfügung zu stellen. Weiterhin wird durch diesen rechtlichen Anspruch den Pflegeeltern auch das Wunsch-und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII eingeräumt, was Ihnen die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen freien Trägern und Möglichkeiten gibt, wenn dadurch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. In der Praxis werden Mehrkosten von bis zu 20 % noch als angemessen angesehen.
Die Pflegepersonen haben vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegepersonen nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII bedürfen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Letzteres ist der Fall, wenn Verwandte, wie etwa die Großeltern, ein Kind in Pflege nehmen (s. u. 1.4). In diesen Fällen bestehen Pflegeverhältnisse oft ohne dass eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII beansprucht bzw. gewährt wird.
Wie alle Leistungsberechtigten haben Pflegeeltern gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII das Recht, zwischen Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Beratung und Unterstützung zu äußern. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, sie auf dieses Recht auch hinzuweisen. Begrenzt ist das Wunsch- und Wahlrecht allein dadurch, dass keine unverhältnismäßigen Mehrkosten6 entstehen dürfen, wenn der Wahl gefolgt wird (§ 5 Abs. 2 SGB VIII).
Lebt das Kind oder der Jugendliche bei Pflegepersonen außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, muss dieser eine ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherstellen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In jedem Fall erscheint es wichtig, dass das Jugendamt dafür sorgt, dass die Personen, die Beratung und Unterstützung leisten, wenn möglich Erfahrung mit den besonderen Bedarfslagen bei der Verwandtenpflege haben, sich jedenfalls darauf einstellen.
Arbeitet die Pflegefamilie schon länger vertrauensvoll mit einem freien Träger vor Ort zusammen, erscheint es vor diesem Hintergrund zur Sicherstellung der Hilfekontinuität geboten, auch nach einem Zuständigkeitswechsel den Pflegeeltern Unterstützung und Beratung durch denselben freien Träger anzubieten. Bei Gewährung von Hilfen zur Erziehung sollte in den Hilfeplan aufgenommen werden, welcher freie Träger die Beratungsleistung erbringt.
Dann ist gemäß § 37 Abs. 2a SGB VIII die Kontinuität der Beratungsleistung durch den freien Träger gesichert. Die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilie gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII beinhaltet neben der sozialpädagogischen Begleitung der Pflegepersonen (s. u. 3.) auch die Aufklärung über deren gesetzlichen Rechte und Pflichten.
Verwandte Pflegepersonen oder solche aus dem sozialen Umfeld der Familie, die Kinder oder Jugendliche bislang ohne Unterstützung durch das Jugendamt betreut haben, werden zunächst über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des Jugendamts und über die damit verbundenen Umstände und Prozesse – bspw. die Hilfeplanung und finanzielle Unterstützung – aufgeklärt. Sie werden über die entsprechenden Vorschriften aus dem SGB VIII insbesondere die für die Vollzeitpflege allgemein geltenden §§ 27, 33, 35a, 36, 37, 39, 40, 41 und 44 SGB VIII informiert. Ergänzend oder alternativ können aber auch andere Jugendhilfeleistungen etwa nach §§ 16 ff., 22 ff. und 27 ff. SGB VIII von Bedeutung sein. Darüber hinaus kommen Sozialleistungsansprüche nach SGB II und XII in Betracht. Auch muss ggf. an rechtliche Informationen zur elterlichen Sorge (§§ 1630 ff., 1666, 1688 BGB) und zum Umgang (§§ 1684 f. BGB)