Anrechnung Lehrlingsgehalt auf das Pflegegeld

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Manche Leistungen – wie das BAföG bei einer schulischen Ausbildung oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Agentur für Arbeit – dienen dem gleichen Zweck wie das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, dem Unterhalt. Deshalb müssen diese an das Jugendamt abgeführt werden, sodass dem jungen Menschen kein zusätzliches Geld zur Verfügung steht.

 

Bei einer beruflichen Ausbildung jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Lehrlingsentgelt zu zahlen. Dies nehmen einige Jugendämter zum Anlass, Jugendliche zu ihren Unterhaltskosten heranzuziehen, ihnen also von ihrem Lehrlingsentgelt etwas abzufordern.

 

So schreibt z. B. ein Jugendamt: „Das Ausbildungseinkommen der/des Jugendlichen muss in Höhe von 75 % für den eigenen Unterhalt eingesetzt werden." Aber dies ist rechtlich nicht korrekt!

 

Seit 2013 gilt gesetzlich eine eindeutige Klarstellung zum anzusetzenden Einkommenszeitraum bei einer Kostenheranziehung. § 93 Absatz 4 SGB VIII regelt eindeutig, dass als zu Grunde zu legendes Einkommen das durchschnittliche Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres anzusetzen ist – und nicht das aktuelle Einkommen.

 

In mehreren Urteilen, wie

 

  • Urteil des OVG Cottbus VG K 568/16 vom 3.2.2017
  • Urteil des VG Berlin VG 18 K 443.14 vom 05.03.2015

 

wird dies klar bestätigt und die oft noch gängige Praxis der wirtschaftlichen Jugendhilfe infrage gestellt.