Anspruch auf Elterngeld in der Adoptionspflege
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Adoptionspflegevater auch dann Anspruch auf einen Monat Elterngeld hat, wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Im zugrunde liegenden Fall nahmen der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird.
Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege ist zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung ab 24. Januar 2009). Dieser Bestandsschutz entfällt nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24. Januar 2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) sollte eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden. Verhindert werden sollte mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil - vor allem der Vater - lediglich einen der beiden "Partnermonate" beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs ist in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.