Anhörungsrüge

| Allgemein, Gerichtsurteil, Pflegeeltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Im deutschen Gerichtswesen gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Auch und gerade im Familienrecht. Man trifft sich, tauscht sich aus und bespricht das weitere Vorgehen. Ein Grundsatz, der von den Familiengerichten auch immer und brav befolgt wird. Nur in manchen außergewöhnlichen Eilfällen darf davon abgesehen werden.

 

Das Ergebnis der mündlichen Anhörung ist dann eine vergleichsweise Regelung des Umgangs, ein Beschluss über das Sorgerecht oder die Beauftragung eines Sachverständigen, der prüfen soll, ob das Pflegekind verbleiben soll oder gehen muss. Liegt dann die Entscheidung vor, das Kind muss zurück zu den leiblichen Eltern, kann man als Pflegeeltern dagegen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

 

Und die entscheiden nicht selten OHNE eine erneute mündliche Anhörung. Begründung: Es sei bereits alles gesagt, eine erneute mündliche Anhörung bringe keine neuen Erkenntnisse. Selbst dann, wenn das Pflegekind fünf, sechs Jahre in der Pflegefamilie lebte, das Kind bereits mehrere Monate herausgenommen ist und man hätte besprechen können, wie es dem Kind JETZT geht oder wenn stark strittige Verhaltensweisen der Pflegeeltern im Streit stehen, verzichten manche Oberlandesgerichte auf eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren. Was höchst bedenklich ist.

 

Zum einen könnte eine mündliche Anhörung beim OLG "Befriedung" bringen, Pflegeeltern könnten akzeptieren, dass es dem Pflegekind jetzt wirklich dort besser geht, wo es ist. Die Anhörung kann auch den Nachweis erbringen, dass die Herausnahme "richtig" war oder eben "falsch", weil das Kind immer noch vehement die Rückkehr in die Pflegefamilie will. In jedem Fall ist die abgelehnte mündliche Anhörung respektlos den Pflegefamilien gegenüber. Diese haben auch Beteiligtenstatus. Diese sind als "Pflegefamilie" grundrechtlich geschützt. Sie haben ein "Recht" darauf, wenigstens mündlich angehört zu werden. Denn dann, wenn das Familiengericht den Verbleib angeordnet hat und die leiblichen Eltern in die Beschwerde gehen, verzichtet kein einziges OLG auf eine mündliche Anhörung in der Beschwerde. Selbst wenn der Fall noch so "eindeutig" ist.

 

Verzichtet das OLG auf die mündliche Anhörung, kann der besondere Rechtsbehelf der ANHÖRUNGSRÜGE eingelegt werden. Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung sonst ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Im Zivilprozessrecht ist die Anhörungsrüge in § 321a ZPO geregelt und wurde durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 neu gestaltet. Hintergrund der Neuregelung war eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts, wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde müsse der Schutz gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs in erster Linie durch die Fachgerichte selbst erfolgen, hierzu müssten entsprechende Rechtsbehelfe im Gesetz vorgesehen werden. Die Bezeichnung ergibt sich nicht aus der Paragraphenüberschrift oder dem Gesetzestext (§ 321a ZPO spricht nur von "Rüge"), allerdings trägt das Gesetz vom 9. Dezember 2004 den Kurztitel "Anhörungsrügengesetz". In der Literatur ist auch der Ausdruck "Gehörsrüge" im Gebrauch, der den Bezug zum Anspruch auf rechtliches Gehör verdeutlicht. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, zu erheben. Ist die Rüge begründet, wurde also das rechtliche Gehör verletzt, wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor der Entscheidung befand. Anderenfalls wird die Rüge durch unanfechtbaren Beschluss verworfen oder zurückgewiesen.

 

Diesen Weg sollte man wenigstens versuchsweise gehen. Es muss deutlich werden, was man in einer Anhörung sagen würde, warum es so wichtig ist, dass man sich in der Sache noch einmal trifft und das Jugendamt befragt, den Sachverständigen der 1. Instanz noch einmal anhört oder mit den leiblichen Eltern noch einmal das Geschehen bespricht.

 

OBWOHL: Die Erfolgsaussichten sind äußerst gering. Es gibt dazu zwar keine Statistik, aber gefühlt werden Anhörungsrügen IMMER zurückgewiesen.

 

ABER: Will man gegen den unanfechtbaren Beschluss des OLG eine Verfassungsbeschwerde einlegen, MUSS vorher eine Anhörungsrüge eingelegt werden. Sonst kann man die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.

 

Auch wenn es so einige andere Verfassungsgrundsätze gibt, die durch eine nicht kindeswohlorientierte Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie verletzt wurden und damit angreifbar sind, sollte man diese Möglichkeit nicht unnötig "opfern", in dem man die ungewöhnliche 2-Wochen Frist für die Anhörungsrüge ab Erhalt des OLG-Beschlusses versäumt.

 

Und Verfassungsbeschwerden sollte man durchaus als mögliche letzte Option prüfen. Auch wenn diese nur zu einem geringen Prozentsatz angenommen oder gar positiv beschieden werden. Erwischt man eine guten und engagierten Rechtsanwalt und riskiert noch einmal die dafür benötigten, oft nicht zu knappen Kosten, hat man zumindest eine Chance, den Verbleib doch noch durchzusetzen.