Neulich im Amtsgericht 10 - Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern

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Die leibliche, alleinsorgeberechtigte Mutter hatte mit den Pflegeeltern beantragt, dass die elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen wird. Nach § 1630 Abs. 3 BGB. Eine Möglichkeit der freiwilligen Übertragung der elterlichen Sorge auf „Dritte", die nur bei Dauerpflegeverhältnissen geht. Ein Fall, mit denen Familienrichter/innen selten zu tun haben. Daher ist es stets eine neue Überraschung, wie sich das Verfahren gestaltet.

 

In diesem Fall sah das Gericht keine Probleme. „Die Mutter stimmt zu, die Pflegeeltern nehmen an, ein Dauerpflegeverhältnis besteht. Beschlossen und verkündet: Das Sorgerecht wird auf die Pflegeeltern als Vormund übertragen. Eigentlich alles gut.

 

Nur das Jugendamt hatte ein (überraschendes) Problem: Damit sind die Pflegeeltern ab sofort unterhaltspflichtig für das Kind. Die Abteilung Unterhaltsvorschuss/Beistandschaft wird sich kurzfristig an Sie wenden und Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen auffordern. Ratlose Gesichter. Nicht nur bei den Pflegeeltern. „Wir sind jetzt unterhaltspflichtig. Hä? Kriegen wir jetzt kein Pflegegeld mehr?".

 

Der Familienrichter klärte auf. Kurz und knapp. Mit der Übertragung der elterlichen Sorge entsteht keine Unterhaltspflicht. Die richtet sich nach der (leiblichen) Verwandtschaft. Danach sind (leibliche) Eltern ihren (leiblichen) Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Ganz egal, wer das Sorgerecht hat. Der Vormund oder (Sorgerechts-) Pfleger ist niemals unterhaltspflichtig, wenn er nicht gleichzeitig mit dem Kind verwandt ist. Wie in unserem Fall.