Neulich im Amtsgericht 9 – Tod der alleinsorgeberechtigten Mutter, Vormundschaft

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Die Pflegeeltern hatten Frank im Alter von sieben Monaten aufgenommen. Jetzt war er neun Jahre alt. Kontakt zur alleinsorgeberechtigten Mutter gab es von Anfang an nur sehr sporadisch. Der leibliche Vater hatte sich nie gemeldet. Lediglich der Bruder des leiblichen Vaters und die Oma väterlicherseits drängten immer wieder auf Umgang, konnten den aber letztlich nie durchsetzen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil aus dem Haushalt des Bruders, der bei seiner Mutter lebte, drei andere Kinder herausgenommen wurden und jetzt auch in Pflegefamilien lebten. Frank war schwierig, aber die Pflegeeltern kamen ganz gut mit ihm zurecht. Sie fanden die richtige Therapie, besuchten selbst viele Fortbildungen zum Thema Traumatisierung und Vernachlässigung in früher Kindheit und schafften es so ganz gut, das Kind aufzufangen und zu begleiten. Dann erfuhren sie ganz zufällig und am Rande, dass die leibliche Mutter gestorben war. Eine Verabschiedung des Kindes, in welcher Form auch immer, war nicht möglich. Da die Mutter allein sorgeberechtigt war, übertrug das Familiengericht im Eilverfahren das Sorgerecht auf das Jugendamt als Amtsvormund.

 

Das Jugendamt beantragte anschließend, dass die Vormundschaft auf den Bruder des leiblichen Vaters oder die Großmutter väterlicherseits übertragen werden solle. Dieses seien die einzigen noch lebenden leiblichen Verwandten des Kindes. Das Kind selbst lebe in einer Pflegefamilie (Namen wurden nicht genannt), dort sei es gut versorgt, man traue dem Bruder und der Oma zu, mit der Pflegefamilie gut zusammen zu arbeiten. Glücklicherweise erfuhren die Pflegeeltern von dem Termin und meldeten sich dort umgehend. Sie wurden sofort am Verfahren beteiligt, angehört und bekamen am Ende die Vormundschaft übertragen.

 

Sehr zum Verdruss des Bruders und der Oma, die massiv gegen die Pflegeeltern argumentierten und verlangten, dass Frank umgehend zu ihnen ziehen müsse. Der Richter wies darauf hin, dass es für ein in Dauerpflege lebendes Kind immer besser sei, wenn die faktischen Bezugspersonen auch die rechtlichen Entscheider seien. Alles würde das Kind nur verwirren. Wie wahr.