Neulich im Amtsgericht 6 – Umgangsrecht der Ex-Pflegeeltern

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Das Jugendamt hatte das Kind aus der Pflegefamilie herausgenommen. Nach über vier Jahren. Es war gerade vier Monate alt, als es dort einzog. Die Pflegeeltern wehrten sich nicht. Ihr zunehmend schwieriger werdendes Kind wuchs ihnen über den Kopf. Das Jugendamt konnte nicht helfen. Vielleicht war es besser so. Aber sie wollten weiter Kontakt haben zum Kind. Ab und zu, wie es geht, möglichst bald. Kein Problem sagte das Jugendamt. Das Kind solle sich erst einmal eingewöhnen in der Übergangspflege, dann würde es natürlich Kontakte geben. Gab es aber nicht. Monatelang gelang es den Pflegeeltern nicht, zu erreichen, dass sie mit ihrem Kind wenigstens einmal telefonieren können. Schließlich zogen sie vor das Familiengericht und beantragten Umgang. Dort erfuhren sie zu ihrer großen Überraschung, dass ihr Kind seit drei Wochen wieder bei den leiblichen Eltern lebt. Vorher lebte es acht Monate lang in einer Übergangspflegestelle. Der Richter fragte klug nach. Wie man denn Umgang jetzt, wo das Kind wieder in der leiblichen Familie lebe, herstellen könne. Für das Jugendamt kein Thema. Man könne ja verstehen, dass die Pflegeeltern traurig seien.

 

Da sei viel Schmerz und schlechtes Gewissen. Das sei ganz normal. Schließlich habe man sich ja an das Kind gewöhnt, es sicher auch lieb gewonnen. Aber das Kind dürfe nun nicht in einen Loyalitätskonflikt gestürzt werden. Die Pflegeeltern würden dem Kind signalisieren, dass sie es noch immer lieb hätten, das könne das Kind nicht verkraften. Glücklicherweise überzeugte das den Richter nicht. Es sei doch nun einmal so, dass die Pflegeeltern die wichtigsten Bezugspersonen für das Kind seien, diese seien die Eltern. Die leiblichen Eltern kenne das Kind doch gar nicht. Und mit wichtigen Bezugspersonen muss ein Kind natürlich Umgang haben. Die Frage sei nur wie man das jetzt einfädele. Das Jugendamt war nicht überzeugt. Das sei immer so, dass Pflegeeltern traurig seien, wenn das Kind dort herausgenommen werde, das könne man verstehen. Darauf käme es aber gar nicht an, wandte der Richter ein.

 

Entscheidend sei, dass die Pflegeeltern DIE wichtigsten Bezugspersonen für das Kind seien. Mit denen müsse es Umgang haben. Punkt. Eine Argumentation, die das Jugendamt nur sehr schwer nachvollziehen konnte. Pflegeeltern sollen wichtige Bezugspersonen sein? Diese wissen doch, dass ein Pflegekind nie sicher und auf Dauer bei ihnen leben könne. Es müsse immer geprüft werden, ob es wieder bei den leiblichen Eltern leben könne. Wenn Pflegeeltern das nicht aushalten können, hätten sie sich nicht für ein Pflegekind entscheiden dürfen. Das aber das Kind selbst Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut haben könnte, die lebenswichtig für das emotional gesunde Aufwachsen eine Kindes sind, kam den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes nicht in den Sinn. Man einigte sich auf Umgang, der sorgfältig vorbereitet und begleitet wird. Nicht zuletzt auch, weil das Kind der Familienhelferin ausdrücklich mitgeteilt habe, es wolle seine Eltern sehen, es vermisse sie. „Na und", wandte die leibliche Mutter ein. „Sie wünscht sich auch ein Pferd. Kriegt sie auch nicht". Naja.