„Herausnahme aus der Pflegefamilie"

| Allgemein, Pflegeeltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Der kleine Anton lebte seit seinem achten Lebensmonat in der Pflegefamilie. Vorher lebte er die ersten drei Lebensmonate bei der leiblichen Mutter, anschließend in einer Übergangspflegestelle. Jetzt ist er fünfeinhalb Jahre alt. Im 1. Jahr in der neuen (Pflege-) Familie lief alles super. Dann wurde es schwieriger. Das Kind war "auffällig", ließ niemanden so richtig an sich ran, war "aggressiv". Nachgefragt beim Jugendamt rückte man dort mit der „Wahrheit" heraus: Es habe schwere körperliche Misshandlungen in der leiblichen Familie und einen Drogenentzug gegeben. Es folgten Untersuchungen im SPZ, Supervision der Pflegeeltern, Familienhilfe, Ergotherapie. Nichts schlug so richtig an. Dann kam es zu einem Unfall, das Kind fiel in einen offenen Brunnenschacht. Zum Glück ist nichts passiert, aber der Schrecken saß allen in den Gliedern. Vor allem dem Jugendamt. Die Familie stand nun unter besonderer Beobachtung.

 

Ein Jahr später kam dann die klare Ansage vom Jugendamt: Das Kind muss raus und in eine andere, "geeignete" Pflegefamilie. Da die Pflegeeltern das nicht akzeptieren wollten und "stark emotional" reagierten, ging plötzlich alles sehr schnell. Einladung zum Gespräch ins Amt, gleichzeitig die "heimliche" Abholung im Kindergarten.

 

Jetzt sah man sich beim Amtsgericht wieder. Frage des Anwalts: Was war eigentlich die Rechtsgrundlage für die Herausnahme, eine Inobhutnahme oder die Ansage der weiterhin allein sorgeberechtigten Mutter? Die Antwort vom Jugendamt war deutlich: Das Pflegeverhältnis hatten wir beendet. Das habe man im Jugendamt, im "Team" besprochen. Die Hilfe zur Erziehung war beendet. Eine akute Kindeswohlgefährdung habe nicht bestanden, wohl aber eine latente. Die leibliche Mutter habe man nicht gefragt, die habe sich ja schon seit Jahren nicht mehr für das Kind interessiert. Da aber das Pflegeverhältnis beendet war, habe man das Kind herausnehmen müssen. Es sei in der Pflegefamilie gefährdet gewesen. Es habe Struktur und Regeln benötigt, die habe es dort nicht erhalten. Die Pflegeeltern seien zu "lieb" gewesen. Jetzt in der Inobhutnahmestelle gehe man richtig mit dem Kind um, es lerne dort Bitte und Danke zu sagen und auch einmal ein Nein zu akzeptieren.

 

Ergebnis: Die Herausnahme war klar rechtswidrig.

 

Entweder, das Jugendamt holt sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht und damit das Recht, die Herausgabe von den Pflegeeltern zu verlangen und durchzusetzen, oder die allein sorgeberechtigte Mutter "ordnet" die Herausnahme an oder es findet eine Inobhutnahme wegen akuter Kindeswohlgefährdung an. Alles nicht der Fall. Leider hat das beim Gericht so richtig niemand interessiert. Es sei doch besser, für das Kind, jetzt in jungen Jahren noch einmal die Chance auf einen "Neuanfang" zu bekommen. Letztlich würde man damit doch auch die Pflegeeltern schützen. Komme das Kind erst einmal in die Pubertät, könne noch viel Schlimmeres passieren.