Die rechtlich sichere Dauerpflege soll kommen.

| Leibliche Eltern, Pflege, Pflegeeltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Diskutiert wird sie ja schon seit Jahren. Die familienrechtlich abgesicherte Dauerpflege. Gekommen ist sie nie. Der Fanatismus des Rechts der leiblichen Eltern, mit ihrem Kind persönlich zusammen zu leben und des Rechts des Kindes auf ein Zusammenleben mit seinen leiblichen Eltern haben bislang stets verhindert, dass Kinder das bekommen, was sie brauchen: Liebe, Sicherheit, Kontinuität, ein kindliches Aufwachsen, Drogenfreiheit, Schutz.

 

Jetzt hat die Bundesfamilienministerin Schwesig es endlich geschafft, die Bundesregierung zu überzeugen, das Recht des Kindes auf ein solches glückliches Leben rechtlich abzusichern. Durch eine rechtlich gesicherte Dauerpflege. Wollen wir mal hoffen, dass der Entwurf auch durchgeht. Im September sind schon die nächsten Bundestagswahlen. Alle Entwürfe, die bis dahin nicht Gesetz geworden sind, verfallen. Es wird also knapp.

 

Mitte April 2017 ist vom Bundeskabinett der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen worden. Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier:

 

http://www.stiftung-pflegekind.de/fileadmin/templates/pd/user_upload/user_upload/20170412-gesetzentwurf-sgb8-reform-data.pdf

 

sowie auch eine kurze Zusammenfassung / Erklärung hier:

 

http://www.stiftung-pflegekind.de/fileadmin/templates/pd/user_upload/user_upload/Bundesministerium_fuer_Familie__Senioren...pdf

 

Von primärer Bedeutung, bzw. ein Erfolg ist sicherlich folgender Auszug:

 

„Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien –
Die Klärung und Berücksichtigung der Lebensperspektive für Pflegekinder orientiert sich am kindlichen Zeitempfinden und ist als Kriterium vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch in Verfahren und bei Entscheidungen der Familiengerichte zu berücksichtigen.
Die Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern werden verbessert.
Das Familiengericht erhält die Möglichkeit, den dauerhaften Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen, wenn eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der Herkunftsfamilie trotz Beratung und Unterstützung der Eltern innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Pflegekindes vertretbaren Zeitraums nicht erreicht wurde und auch künftig nicht zu erwarten ist und der Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zum Wohl des Kindes erforderlich ist."