Kosten einer Fernschule (homeschooling)

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Nicht wenige Kinder, die in Pflegefamilien leben, haben es schwer, im Schulalltag zu bestehen. Sie, die Pflegeeltern und auch die Lehrer/innen stoßen hier oft an ihre Grenzen. Da die Einschulung ein ganz wesentlicher Schritt im Leben eines Kindes ist, muss der klappen.

 

Geht die Einschulung und die erste Zeit in der Schule „schief", leiden alle noch sehr lange darunter. Außerdem dauert ein Schulleben viele Jahre. Daher ist es wichtig für das Kind, dass die richtige Schule gefunden und mit guten Lehrer/innen zusammengearbeitet wird und sich das Kind selbst „gut gelaunt" jeden Morgen aufmacht, den Vormittag und oftmals auch den (Ganztags-) Nachmittag zu bestehen.

 

Manchmal klappt das nicht in der staatlichen Regelschule. Auch nicht mit Nachteilsausgleich, pädagogischen Interventionen oder einer Schulbegleitung. Dann muss das Kind auf eine freie (Privat-) Schule. Über die Kosten muss man sich dann mit dem Jugendamt oder der Schulverwaltung streiten.

 

Im nachfolgenden Beschluss hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Jugendamt verpflichtet, den Pflegeeltern die Kosten einer privaten Schule, die als Fernschule HOMESCHOOLING anbietet und unterstützt, zu erstatten. Im vorläufigen Eilverfahren. Inzwischen liegt auch ein entsprechendes Urteil in der Hauptsache vor. Das ist aber noch nicht rechtskräftig.

 

Die nachfolgende Entscheidung soll hier präsentiert werden, um aufzuzeigen, dass der „Kampf" um die Kosten der Privatschule auch bei Pflegekindern erfolgreich sein kann.

 

Bayerisches Verwaltungsgericht München. Beschluss vom 22. April 2015, M 18 E 15.644

 

Sachverhalt. Der am 19. Januar 2001 geborene Antragsteller, der seit Geburt bei den sorgeberechtigten Pflegeeltern (Großeltern) lebt, begehrt vom Antragsgegner die Übernahme der Kosten für den Besuch der „web.individualschule". In dem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. P. vom 30. Januar 2015 wurden bei dem Antragssteller ein high functioning Autismus, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vom vorwiegend aufmerksamen Subtyp, eine emotionale Störung des Kindesalters mit sozialer Ängstlichkeit sowie Entwicklungsstörung der Fein- und Grobmotorik diagnostiziert. Zusammenfassend stellte die Ärztin fest, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a SGB VIII gehöre und seine Integration in die Gesellschaft gefährdet sei. Hinsichtlich der schulischen Situation erscheine derzeit eine Integration auf der bisher besuchten Mittelschule aufgrund der erheblichen sozialen Spannungsfelder nicht länger sinnvoll. Die Gutachterin empfahl wegen der sehr massiv ausgeprägten sozialen Problematik mit einerseits erheblich ausgeprägten Ängsten und anderseits überschließend impulsiv-aggressivem Verhalten in Stresssituationen die Teilnahme am Unterricht einer Fernschule. Dem Antragsteller, der im Schuljahr 2014/2015 bis Dezember die Klasse 7 M der Grund- und Mittelschule B. besuchte, wurde unter dem 5. Februar 2015 durch die Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis R. die außerschulische ersatzweise Beschulung durch die „web.individualschule" genehmigt, solange wie die Beschulung durch die Fernschule nachgewiesen wird. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 wurde dem Antragsgegner verpflichtet, die Kosten für die Beschulung des Antragstellers in der Fernschule „web.individualschule" bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu übernehmen. Der Antragsteller nahm vom 1. Mai 2015 bis zum Schuljahresende am Unterricht der Fernschule teil. Ausweislich des fachärztlichen Attestes von Dr. P. vom 11. Mai 2015 zeige sich der Antragsteller, der mittlerweile motiviert und mit Freude am Unterricht der Fernschule teilnehme, deutlich entlastet und emotional stabilisiert. Aus Sicht der Fachärztin sei der Antragsteller aufgrund seiner deutlich ausgeprägten autistischen Störung im komplexen sozialen Gefüge einer Regelschule mit vielen Kindern derart überfordert, dass er dort im Augenblick seine sozialen Kompetenzen nicht ausbauen könne. Es werde deshalb dringend die Fortführung des Besuchs der Fernschule einschließlich der flankierenden therapeutischen Maßnahmen empfohlen, um dem Antragsteller kleinschrittig und in bewältigbarem Rahmen soziale Kompetenzen zu vermitteln. Der den Antragsteller behandelnde Psychotherapeut F. führte in seinem Attest vom 20. Mai 2015 aus, dass die in der Therapie besprochenen verschiedenen schulischen Ansätze aufgrund der emotionalen Störung im Kindesalter verbunden mit der hohen Ängstlichkeit nicht realisierbar gewesen seien. Selbst die therapeutischen Kontakte seien geprägt von der sozialen Angst, so dass Gespräche nur mit Begleitung der Eltern möglich seien. Am Unterricht der Fernschule nehme der Antragsteller nun mit großem Eifer und sichtbarer Freude teil. In allen Fächern zeige er Erfolge, die in der bisherigen Schule unter Angstgefühlen und der Sorge, ausgelacht zu werden, nicht sichtbar geworden seien. Derzeit gelte es, dem Antragsteller die Angst vor dem erlebten Schulalltag vergessen zu lassen und ihn zu stabilisieren. Der Unterricht an der „web.individualschule" werde ihm einen adäquaten Schulabschluss ermöglichen.

 

Gründe. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihr Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dem Antragsteller, der unstreitig zu dem in § 35a Abs. 1 SGB VIII angesprochenen Personenkreis gehört, steht grundsätzlich Eingliederungshilfe zu. Im Fall der seelischen bzw. drohenden seelischen Behinderung im Sinne von §35a Abs. 1 SGB VIII richten sich gemäß § 35a Abs. SGB VIII Aufgabe und Ziel der Hilfe sowie die Art der Leistungen u.a. nach § 54 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Hs. SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII grundsätzlich auch die Kosten für die Beschulung an einer Privatschule übernommen werden können. und insofern hierauf ein Anspruch des Kindes bzw. Jugendlichen besteht, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Schulbildung erreicht werden kann (VG München, U.v. 08.06.20015 - M 18 K 04.3724 - juris Rn. 24; VG München, U.v. 08.02.2006 - M 18 K 05. 1656 - juris Rn. 28; U.v. 20.11.2013 - M 18 K 13.3850). Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass sich der dem Jugendamt grundsätzlich zukommende Beurteilungsspielraum hinsichtlich Geeignetheit und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme auch für das Schuljahr 2015/2016 auf die Beschulung an der Fernschule „web.individualschule" verengt hat. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:

 

Der Antragsteller ist nach den Feststellungen der Fachärztin Dr. P. aufgrund seiner Erkrankung auch noch für das gesamte Schuljahr 2015/2016 nicht schulbesuchsfähig. Auch wenn der Antragsgegner einwendet, dass die Festlegung der konkreten Jugendhilfemaßnahmen der fachlichen Beurteilung des Kreisjugendamts obliege, so verkennt er, dass der Antragsteller fachärztlicherseits vorrausichtlich bis Ende des Schuljahres 2015/2016 „krankgeschrieben" ist. Dieser fachärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes ist der Antragsgegner nicht substantiiert mit einer anderslautenden fachärztlichen Aussage entgegengetreten. Dass der Antragsteller durch die Teilnahme am Fernunterricht eine Stabilisierung seiner Persönlichkeit erfahren hat, zeigen die Erfolge. die er bereits in der kurzen Zeitspanne von drei Monaten erzielt hat. Während er auf der Regelschule nach den Angaben des Schulrektors nicht mehr aktiv am Unterricht teilgenommen und Arbeitsaufträge nicht mehr durchgeführt hat, zeigt er sich nach dem Lernstandsbericht vom 1. Juli 2015 an der Fernschule hochmotiviert und wissensbegierig; er arbeitet viel und ausführlich und gestaltet seinen Schulalltag positiv mit. Die Änderung des Verhaltens macht deutlich, dass dem Antragsteller die Zusammenarbeit mit nur einem Lehrer, der über eine zusätzliche Ausbildung für Schüler mit Asperger-Autismus verfügt und die tägliche Beschränkung des Lernstoffs auf ein Fach entgegenkommen. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Schulrektors, dass der Antragsteller an der Regelschule u.a. durch häufigen Fachunterricht und Lehrer- bzw. Raumwechsel überfordert gewesen sei. Abgesehen von der vorliegenden Schulbesuchsunfähigkeit steht mit Blick auf das sehr ausgeprägte Störungsbild des Antragstellers im Rahmen des Asperger Syndroms, der deutlich ausgeprägten Konzentrationsstörungen (ADS) sowie der ebenfalls diagnostizierten emotionalen Störung des Kindesalters mit sozialer Ängstlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller zumindest derzeit an den Anforderungen der Regelschule einer 8. Klasse im M-Bereich auch mit Schulbegleitung scheitern würde. Es widerspräche dem Kindeswohl, die gerade erreichte Stabilisierung durch einen vorzeitigen Versuch der Rückkehr an eine Regelschule zu gefährden.

 

Das Gericht verkennt nicht, dass für eine gesellschaftliche Integration des Antragstellers auch die sozialen Kompetenzen zu stärken sind. Hierzu absolviert der Antragsteller seit Mai 2015 ein soziales Kompetenztraining und seit März 2015 eine Reittherapie. Aus der Begründung des Bewilligungsbescheids des Bezirks Oberbayern vom 4. Mai 2015 geht hervor, dass sich die Reittherapie nach dem eingereichten Förderplan nicht auf den körperlichen Bereich, sondern ausschließlich auf den kommunikativen, sozialen und emotionalen Bereich bezieht.

 

Der Antragsteller konnte auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Angesichts des am 15. September 2015 beginnenden neuen Schuljahres war die Eilbedürftigkeit zu bejahen.
Nach alledem war dem Antrag längstens bis zu einer Entscheidung im Hautsacheverfahren stattzugeben. Das Gericht wird im Hauptsacheverfahren ein Gutachten der Heckscher Klinik München, insbesondere zur Frage einholen, unter welchen Voraussetzungen wieder von einer Schulbesuchsunfähigkeit auszugehen ist. Den Pflegeeltern des Antragstellers muss klar sein, dass auch durch die veranlassten flankierenden Begleitmaßnahmen die baldige Wiederherstellung der Schulbesuchsunfähigkeit erreicht werden sollte.