Zum Verhältnis von Pflegeversicherung und Jugendhilfe
Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Also auf Leistungen (Geld- oder Sachleistung durch Pflegedienst) zum Ausgleich einer besonderen Pflegebedürftigkeit (Reinigen, Versorgen, Beschützen). Was ist jedoch mit der Anrechnung dieses Geldes auf das Pflegegeld, das vom Jugendamt nach dem SGB VIII bezahlt wird? Der Gesetzgeber hat nicht immer vermeiden können, dass verschiedene Leistungsträger für den gleichen oder einen ähnlichen Bedarf Leistungen erbringen. So gibt es beispielsweise Überschneidungen bei dem Pflegegeld vom Jugendamt und dem Elterngeld oder der Eingliederungshilfe, die vom Sozialamt bezahlt wird. Es ist dann völlig in Ordnung, dass die Leistungen teilweise (Eingliederungshilfe) oder ganz (Elterngeld) angerechnet werden.
Nicht in Ordnung ist es aber, wenn, wie von vielen Jugendämter praktiziert, das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung immer und in voller Höhe auf das Pflegegeld vom Jugendamt angerechnet wird. Hier muss differenziert werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Erziehung und Betreuung eines Kindes mit Handicap eine völlig andere Aufgabe ist, als dessen „Grundpflege". Einem behinderten Kind Windeln zu wechseln oder es zu füttern, ist eine grundpflegerische Leistung. Ihm durch geduldiges und ständig wiederkehrendes erziehendes Einwirken beizubringen, keine Windeln mehr zu brauchen und selbstständig zu essen, ist erzieherische Schwerarbeit und regelmäßig nicht mit der Erziehung eines Kindes ohne Handicap gleichzusetzen. Einem Kind ohne Handicap zu untersagen, bestimmte es selbst gefährdende Handlungen zu begehen, ist eine normale Erziehungsaufgabe. Einem behinderten Kind gleichen Alters die gleiche Lernaufgabe zu stellen und das Lernziel zu erreichen, ist eine langwierige und kraftverzehrende Angelegenheit, eben eine erheblich erschwerte Erziehung. Dafür gibt es dann ein (erhöhtes) Pflegegeld. Entweder im Rahmen einer besonderen Pflegeform (sozialpädagogische Pflegestelle, Sonderpflegestelle) oder als einfache (erhöhte) Geldleistung.
Der Bezug von Pflegegeld nach dem SGB XI schließt die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII auch darum nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben. Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellt.
Gerade bei Kindern, die aufgrund einer allgemeinen Entwicklungsretardierung, einer fetalen Alkoholembryopathie oder traumatischen Erfahrungen einen erheblichen pflegerischen Aufwand durch die Pflegeeltern einfordern, durch Therapien und intensive häusliche Förderung, ist Pflegegeld nach dem SGB VIII neben Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt. Gerade das Erlernen von Regeln und Erfassen von Sinnzusammenhängen ist bei diesen Kindern erschwert und erfordert einen hohen pädagogischen Einsatz.
Auch aus dem Wortlaut von § 39 SGB VIII, wonach der notwendige Unterhalt eines Kindes Kosten sowohl für den Sachaufwand als auch für die Pflege und Erziehung umfasst, spricht deutlich die Notwendigkeit des Pflegegeldes nach dem SGB VIII an, die sich unterscheidet von der Notwendigkeit pflegerischer Leistungen.
Die „Anrechnung" des durch die Pflegekasse gewährten Pflegegelds wird auch nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz und dem SGB VIII unberührt. Sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Bei der Gewährung von Pflegegeld nach §§ 27, 33 39 SGB VIII handelt es sich insbesondere nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, sondern um Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Das Pflegegeld unterscheidet sich inhaltlich von Leistungen der Eingliederungshilfe. Ersteres wird gewährt, weil Personen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und der Rehabilitation. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Vorliegend handelt es sich bei der Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach § 39 SGB VIII nicht um Sozialleistungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist.
Daraus erfolgt, dass die Behauptung vieler Jugendämter, Pflege und Erziehung eines schwerbehinderten Kindes seien inhaltsgleich, falsch ist. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung, das in der Höhe nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt ist, soll dem Pflegebedürftigen die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson sicherstellen und dient ausschließlich zur Abdeckung von Grundpflegeleistungen und zur Erhaltung der Pflegebereitschaft. Eine Anrechnung ist daher in der Regel ausgeschlossen. Das ergibt sich oftmals bereits aus den Diagnosen der Ärzte oder Therapeuten. Diejenigen, die die eine Grundpflege für nötig halten, berufen sich in der Regel auf andere Diagnosen nach internationalen Standards (ICD) als diejenigen, die das erhöhte Pflegegeld des Jugendamtes begründen.