Pflegeeltern als Vormund 2

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, wird für die Betreuung und Versorgung des Kindes ein Vormund bestellt (§ 1773 BGB) oder, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden, ein Pfleger (§ 1915 BGB). In der Praxis wird zumeist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ausgesucht.

 

Der Gesetzgeber sieht aber einen Vorrang von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger vor (§ 1791b, 1887 BGB). Darum können auch Pflegeeltern entweder sofort oder nach einer Weile beim Amtsgericht, das für (den Lebensmittelpunkt des Kindes) zuständig ist, die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft auch sich selbst beantragen.

 

Da Jugendämter, leibliche Eltern und Rechtspfleger oftmals Probleme mit der Vorstellung haben, dass ihnen die Pflegeeltern als rechtlich befugte Vormünder oder Pfleger gegenübersitzen, müssen sich immer wieder Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob diese geeignet sind und ob ihnen die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen werden muss. An dieser Frage scheiden sich viele Geister. Den Pflegeeltern wird die Fähigkeit abgesprochen, in der ,,Doppelrolle" als Eltern und Vormund/Pfleger immer die richtigen Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu treffen.

 

Wird beispielweise die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie diskutiert, wird befürchtet, dass Pflegeeltern am Kind ,,klammern", statt das Richtige für das „fremde" Kind zu entscheiden. Oder es wird ihnen vorgeworfen, den Kontakt des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht kindeswohlorientiert zu unterstützen.

 

Inzwischen hat sich bei den Gerichten die Erkenntnis durchgesetzt, dass es für ein Kind in der Regel am besten ist (Sicherheit, Kontinuität, Verlässlichkeit), wenn die tatsächlich verantwortlichen sind. Eine solche Einheit der Verantwortlichkeit verhindert Verwirrung beim Kind und gibt ihm Sicherheit und Geborgenheit. Dennoch sind entsprechende Verfahren keine Selbstläufer. Das OLG Rostock hat sich in seinem Beschluss sehr klar zugunsten von Pflegeeltern als Vormund positioniert. Es lohnt sich, diese Entscheidung zu kennen, wenn man Gericht, Jugendamt oder leibliche Eltern überzeugen will oder muss.

In der 1. Instanz hatte das Amtsgericht den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegemutter noch abgelehnt. Mit der Begründung erheblicher Differenzen zwischen Jugendamt und Pflegemutter. Die schon über 14jährige „Betroffene" nahm sich daraufhin einen eigenen Anwalt und legte Beschwerde ein. Und obsiegte.

 

OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2016 (11 UF 159/15)

 

Die gemäß §58 Abs.1 FamFG statthafte Beschwerde des Mündels ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
V. ist am 26.6.2015 14 Jahre alt geworden. Sie ist seit dem gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG verfahrensfähig, kann somit Verfahrensvollmachten erteilen und Beschwerde einlegen (§60 FamFG), denn sie hatte bei Erlass des angefochtenen Beschlusses am 16.7.2015 bereits das 14. Lebensjahr vollendet.

 

Die Beschwerde des Mündels ist begründet.

 

Gemäß §1887 Abs. 1 BGB ist das zum Vormund bestellte Jugendamt zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind hier, anders als es das Amtsgericht meint, gegeben.

 

Mit dem OLG Stuttgart (FamRZ 2013, 1118) geht der Senat davon aus, dass das Gesetz in §§ 1791 b und 1887 Abs. 1 BGB den Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes oder eines Vereins bestimmt. Das Jugendamt oder ein Verein sind zum Vormund nur dann zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Findet sich ein geeigneter Vormund, so ist gemäß §1887 BGB der zuvor bestellte Amtsvormund zu entlassen. Dies dient auch dem Wohl des Mündels, da Einzelvormünder besser und individueller als ein Amtsvormund im Interesse und für das Kind tätig werden können.

 

Dem Mündel ist in seinem Beschwerdevorbringen darin zuzustimmen, dass eine Vormundschaft ihren Sinn dann am besten erfüllt, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zur Erziehung befugt ist. Stabilität und Verlässlichkeit können dem Kind am besten vermittelt werden, wenn seine "sozialen Eltern" künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen (OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1959).

 

Die Geeignetheit des Einzelvormundes hat sich an den Kriterien des §1779 Abs. 2 BGB zu orientieren. Danach soll eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.

 

Dies ist hier in Person der Pflegemutter der Fall.

 

Nach den vom Amtsvormund dem Familiengericht jährlich vorzulegenden Berichten (§1840 BGB) hat die Pflegemutter seit Übernahme der Pflegschaft für V. am 18.6.2001 ohne Beanstandungen des Jugendamtes das Kind gepflegt, betreut und erzogen und in Ausübung der ihr vom Amtsvormund übertragenen Vollmachten tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen.

 

V. ist durch eine alkoholkranke Mutter mit einem schweren Herzfehler geboren worden, der unmittelbar nach der Geburt operativ behandelt werden musste. Dies hat zu einer erheblichen Entwicklungsverzögerung des Kindes geführt. V. war krankheitsanfälliger als andere gleichaltrige Kinder und musste jährlich zu Kontrolluntersuchungen in der Charité Berlin vorgestellt werden. Sie benötigt besonderer Fürsorge und Betreuung der Pflegemutter, die diese gewährleistet hat.

 

V. bedarf einer Beschulung, die den persönlichen Voraussetzungen des Kindes entspricht. All dies hat die Pflegemutter sichergestellt, ohne dass es eines Eingriffs des Amtsvormundes bedurft hat. Sämtliche Entscheidungen hat die Pflegemutter sachgerecht und zum Wohl des Kindes in Vollmacht des Amtsvormundes für das Kind getroffen. Gleiches galt für die Schwester des Mündels, L.

 

Differenzen zwischen der Pflegemutter und dem Jugendamt als Vormund traten erst in dem Moment auf, als die damalige Amtsvormünderin ohne vorherige Rücksprache mit der Pflegemutter L. am 3.6.2013 bei einem Besuch beim früheren Pflegevater, Herrn H., in Obhut genommen und den Lebensmittelpunkt bei Herrn H. bestimmt hat, weil L. von einem Missverhältnis zur Pflegemutter berichtete und nicht wieder zu dieser zurückkehren wollte.

 

Zu Recht hat die Pflegemutter in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass das Jugendamt zunächst Anlass gehabt hätte, Ausmaß und Ursache der Unstimmigkeiten aufzuklären und dies erforderlichenfalls mit der Pflegemutter und L. zu besprechen, statt sofort ohne Rücksprache mit der Pflegemutter dem Begehren von L. nachzugeben, und so diese einem möglicherweise notwendigen erzieherischen Einfluss der Pflegemutter zu entziehen. Die Pflegemutter hatte zuvor entsprechend dem Wunsch von L. in K. in einer Fabrik für Akkordeons Absprachen für die Absolvierung eines Praktikums mit dem Ziel der Aufnahme einer Ausbildung getroffen, wobei das Praktikum unmittelbar bevorstand. Durch den Wechsel von L. verzögerte sich dies und gegenüber dem Ausbildungsbetrieb blieben Unklarheiten, wer nunmehr verantwortliche Entscheidungen für L. zu treffen hat. Hier war das Jugendamt als Amtsvormund in der Verantwortung. Notwendige Entscheidungen sind hier jedoch wegen der Herausnahme von L. nicht kurzfristig getroffen worden.

 

Der Pflegemutter kann auch nicht vorgeworfen werden, bindungsintolerant zu sein und Umgangskontakte des Mündels zur Schwester L. unterbunden zu haben. Die Umschulung V. erfolgte entgegen dem Vorbringen des Jugendamtes ausweislich der Akten nicht, um Kontakte zur Schwester L. zu unterbinden, sondern war bereits 2011 von der Pflegemutter, der damaligen Amtsvormünderin und der Mitarbeiterin des allgemeinen sozialen Dienstes des Jugendamtes erwogen worden. Eine Umschulung sollte in 2012 erfolgen, ist jedoch durch den Amtsvormund nicht umgesetzt worden. Die Pflegemutter hat sich deshalb erneut 2013 um eine Umschulung V. zur Schule der individuellen Lebensbewältigung in S. gekümmert. Mit Zustimmung des Amtsvormundes ist dann eine Umschulung in 2014 auch erfolgt. Dies hatte nichts mit Vermeidung von Umgangskontakten zu L., sondern mit einer dem individuellen Leistungsvermögen von V. entsprechenden Beschulung zu tun.

 

Nach dem Wechsel L. zu dem früheren Pflegevater, Herrn H., hat die Pflegemutter allerdings Umgangskontakte der Geschwister nur in ihrem Haus erlaubt, was L. abgelehnt hat. Ein erstes Treffen der Geschwister gab es erst im August 2014 im Haushalt der Pflegemutter. L. beschreibt dieses Treffen als sehr belastend wegen der Anwesenheit der Pflegemutter, zu der sie nunmehr ein distanziertes Verhältnis hatte. Allerdings hätte es dem Jugendamt als Amtsvormund und der bestellten Amtsvormünderin oblegen, kindeswohlgerechte Umgänge zu organisieren. Dieser Verantwortung ist das Jugendamt nicht nachgekommen.

 

In dem gesondert geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs der Geschwister (...) haben die zwischenzeitlich volljährige L., die Pflegemutter, das Jugendamt und die für V. bestellte Verfahrensbeiständin eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, wonach begleiteter Umgang zwischen den Geschwistern nach einer Anbahnungsphase jeweils am 3. Samstag des Monats von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfindet.

 

Neben der persönlichen Eignung ist auch die Eignung der Pflegemutter in Hinblick auf ihre Vermögenslage gegeben. Sie hat aus einer Teilzeitanstellung als Erzieherin monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von ca. 750,00 Euro. Der Hauptanteil ihrer Einkünfte besteht aus dem aufgrund des Pflegevertrages mit dem Jugendamt bezogenen Pflegegeld für V. in Höhe von monatlich 1.406,00 Euro sowie Pflegegeld für V. auf Grund der bewilligten Pflegestufe I in Höhe von monatlich 305,00 Euro. Die Pflegemutter bewohnt mit dem Mündel ein zwischenzeitlich in ihr Alleineigentum übergegangenes Hausgrundstück, für das sie monatliche Zinsen für ein Darlehen in Höhe von 103,15 Euro, auf einen Bausparvertrag monatlich 99,61 Euro sowie Heizungskosten von 230,00 Euro bezahlt. Unzuverlässigkeit in Vermögensdingen, was der Geeignetheit als Einzelvormund entgegenstehen könnte, ist der Pflegemutter nicht vorzuwerfen. Derartige Feststellungen hat auch das Jugendamt nicht getroffen.

 

Eine Berufsmäßigkeit der Führung der Vormundschaft für V. (§ 1 VBVG) war nicht festzustellen, da sie nicht mehr als 10 Vormundschaften führt und die für die Führung der Vormundschaft für V. erforderliche Zeit nach dem Vorbringen der Pflegemutter voraussichtlich 20 Wochenstunden unterschreitet (§1 Abs. 1 Satz 2 VBVG).

 

Die Anhörung der leiblichen Eltern des Mündels konnte auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise unterbleiben, da die Eltern nach der Geburt des Kindes und Wechsel zur Pflegemutter zu dem Kind keinerlei Kontakte hatten und daher sachgerechte Äußerungen nicht zu erwarten waren (§160 FamFG).