Freiwillige Umgangsbestimmung. Aktuelle Urteile 2016
OLG Brandenburg. Während der Umgangszeiten kann der mitsorgeberechtigte Elternteil den Umgang und den Kontakt des Kindes mit Dritten nach §§ 1632 II, 1687 I S. 2 bis 4 BGB regeln und diesen daher auch untersagen, ohne dass es dafür im Verhältnis zum Dritten eines sachlichen oder triftigen Grundes bedürfe. Gegenüber dem Dritten bestehe dann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 1 BGB. Jedoch müsse der betreuende Elternteil das Verbot gegenüber dem Kind auf sachliche und triftige Gründe stützen, je mehr dieses in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift sei.
OLG Brandenburg: Das Gericht prüft bei einer Entscheidung nach § 1632 III BGB die Umgangsbestimmung nicht in allen Einzelheiten. Das Gericht unterstützt die Eltern im Streit mit Dritten durch die Androhung hoheitlichen Zwangs, solange diese die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gegenüber Kind und Dritten einhalten und ihre Entscheidung innerhalb eines nachvollziehbar und verständig ausgeübten Ermessensspielraums träfen.
OLG Nürnberg: Die Herausgabe von persönlichen Sachen und Unterlagen, auf die das Kind unmittelbar angewiesen ist, ist als Annex zum Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1610 II BGB gegeben. Gleichwohl handele es sich dabei nicht um eine Unterhalts-, sondern um eine sonstige Familiensache. Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch von dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, analog § 1629 III BGB in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemacht werden. Der Fall betraf die Herausgabe des Impfpasses und des Untersuchungsheftes des Kindes. Hierzu stellte das Gericht klar, dass es sich dabei um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Kindes handle, so dass es auf das Eigentum an diesen Unterlagen nicht ankomme.