Vormundschaft kann nicht so einfach entzogen werden
Die Pflegeeltern waren Vormund. Gerichtlich bestellt. Dann gab es Streit mit dem Jugendamt. Dort war man der Meinung, die Kinder seien so auffällig und bedürftig, dass der Aufenthalt in einer Pflegefamilie nicht mehr ausreiche. Es wurde der Wechsel in eine Einrichtung verlangt. Damit waren die Pflegeeltern nicht einverstanden. Sie sahen die Kinder bei sich als gut versorgt an. Zumal diverse besondere Hilfen (Integrationsgruppe, Ergotherapie, psychotherapeutische Unterstützung) zusätzlich installiert waren.
Es entspann sich ein heftiger Streit. Das Jugendamt verlangte die Herausnahme, die Pflegeeltern stellten sich dagegen. Daraufhin beantragte das Jugendamt beim zuständigen Amtsgericht den Entzug der Vormundschaft. Die Pflegeeltern seien gegen die vom Jugendamt verlangte Herausnahme, daher seien sie als Vormund ungeeignet. Das Amtsgericht hörte mündlich an, entzog kurz und knapp die komplette Vormundschaft und übertrug diese auf das Jugendamt.
Das machte das zuständige Oberlandesgericht zum Glück nicht mit. So einfach gehe das nicht. Schließlich könne das Jugendamt ja zum Familiengericht gehen, wenn es mit Entscheidungen der sorgeberechtigten Personen (Vormund) nicht einverstanden sei. Da könne man nicht gleich die ganze Vormundschaft aufheben.
Oberlandesgericht Oldenburg. 4 WF 137/16.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts C. Vom (...) aufgehoben.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist begründet.
Nach §1886 BGB hat das Vormundschaftsgericht den Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhalten des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde. Ein Verschulden des Vormunds ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Mündels, die schon dann vorliegt, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Voraussetzung für eine Entlassung der Vormünder liegen vorliegend nicht vor. Aufgrund des Berichts des Jugendamtes vom 11.2.2016 liegen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei einem Verbleib der Mündel bei den Pflegeeltern/ Vormündern zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könnte, diese mögliche Kindeswohlgefährdung rechtfertigt aber nicht die Entlassung der Vormünder, da allein in der fehlenden Zustimmung der Vormünder zu der vom Jugendamt beabsichtigten Maßnahme, einer stationären getrennten Unterbringung der Mündel in einer Jugendhilfeeinrichtung, keine Gefährdung der Mündelinteressen bezogen auf die interessensgerechte Wahrnehmung der Interessen der Mündel durch die Vormünder gesehen werden kann. Insoweit ist es zunächst zu akzeptieren, dass die Vormünder (hier zugleich die Pflegeeltern) eine andere Auffassung in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen vertreten, als die übrigen Beteiligten des Verfahrens. Lediglich wenn die Vormünder aus sachfremden Erwägungen sich einer dem Kindeswohl förderlichen bzw. einer Kindeswohlgefährdung abwendenden Maßnahme verschließen würden, läge eine die Mündelinteressen objektive Gefährdung bezogen auf die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormundes vor. Hierzu liegen keinerlei Erkenntnisse vor. Vielmehr heißt es ausdrücklich im Bericht des Jugendamtes, dass die Pflegeeltern/ Vormünder stets kooperiert hätten. Anhaltspunkte für eine sonstige nicht interessensgerechte Wahrnehmung der Mündelinteressen liegen erkennbar nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen.
Sofern bei einem Verbleib der beiden Mündel im Haushalt der Pflegeeltern/ Vormünder eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen wäre, wäre es Aufgabe des Familiengerichts diese mögliche Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Prüfung nach §1666 BGB im familiengerichtlichen Verfahren festzustellen und ggf. die geeigneten Maßnahmen zu treffen. So käme, worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, zunächst im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit die Ersetzung von Erklärungen der den Vormündern übertragenen elterlichen Sorge gemäß §1666 Abs. 3 Ziffer 5 BGB i. V. m §1846 BGB in Betracht. Auf diese Vorgehensweise hatte zutreffend offensichtlich bereits das Jugendamt ausweislich der Aktennotiz über ein Telefonat vom 26.2.2016 mit der zuständigen Mitarbeiterin, (...) abgestellt. Frau P. hatte sich für die Maßnahmen in der SO Akte und eine dortige Erörterung ausgesprochen.
Unabhängig davon, dass vorliegend zudem ein Verstoß gegen zwingendes Verfahrensrecht aufgrund der unterlassenen Anhörung der Mündel (§159 FamFG) und zudem eine konkrete Begründung mit Ausnahme von pauschalen Bezugnahmen der Entlassung der Vormünder, worin die konkrete Gefährdung der Mündelinteressen durch das Amtsgericht gesehen wird, fehlt, war der Beschluss über die Entlassung der bisherigen Vormünder und die Neubestellung des Jugendamtes als Amtsvormund damit aufzuheben.