Sonderpädagogischer Mehrbedarf in der Vollzeitpflege bei Bezug von Pflegegeld

| Gerichtsurteil, Pflegegeld

Immer wieder kommen Jugendämter auf die Idee, das Pflegegeld nach Pflegestufe 1, 2 oder 3 auf das Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz anzurechnen. Dass dieses aber nur in ganz engen Grenzen möglich ist, muss immer wieder gerichtlich geklärt werden. Ein aktuelles Urteil aus Cottbus beschäftigt sich mit der Frage, ob Pflegegeld nach Stufe 1 angerechnet werden darf, wenn ein erhöhtes Pflegegeld nicht aus erzieherischen Gründen gezahlt wird, sondern weil der Sachaufwand bei der Betreuung des Kindes höher ist. Im Ergebnis lehnt das Gericht eine Anrechnung ab.

 

VG Cottbus 23.03.2016 - 1 K 1414/14. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt wegen des unterschiedlichen Charakters beider Leistungsarten die Gewährung von Pflegegeld für einen sonderpädagogischen Mehrbedarf an Sachaufwand im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB VIII nicht aus.

 

Die Beteiligten streiten um die Höhe des von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 22. August 2014 beanspruchten Pflegegeldes.

 

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Diese haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiteren Pflegegeldes für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen (1). Soweit sie darüber hinaus die Fortzahlung eines Ausgleichsbetrages für die Übergangszeit begehren, ist die Klage dagegen unbegründet (2).

 

Die Gewährung von Pflegegeld im Bereich der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII bestimmt sich nach § 39 SGB VIII. Hiernach ist als Annexleistung zu den Maßnahmen der Vollzeitpflege auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

 

Nach Satz 2 der Regelung umfasst dieser die Kosten für den Sachaufwand ebenso wie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, die gemäß Satz 4 im Rahmen der Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen und nach § 39 Abs. 4 Satz 1, 3 SGB VIII in Form eines Pauschalbetrags zu erbringen sind, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und einen angemessenen Umfang nicht übersteigen darf. Liegen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII allerdings Besonderheiten des Einzelfalls vor, können abweichende Leistungen geboten sein.

 

Gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgelegt werden und dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf Rechnung tragen, wobei das Nähere durch Landesrecht zu regeln ist. Da das Pflegegeld als Rechtsanspruch ausgestaltet ist, es sich bei der Begrenzung von dessen Höhe auf einen angemessenen Umfang ebenso um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt wie bei den Besonderheiten des Einzelfalls, die abweichende Leistungen gebieten, unterliegt die Bestimmung der konkreten Höhe der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein zugunsten des zuständigen Jugendhilfeträgers eingeschränkter Kontrollmaßstab bzw. Ermessensspielraum besteht demnach nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 30).

 

Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für den hier streitigen Zeitraum durch die ab dem 1. April 2010 geltende Richtlinie zu Grundsätzen und Verfahrensweisen der Hilfegewährung nach SGB VIII (Teil A) und zur Festsetzung von wirtschaftlichen (ergänzenden) Leistungen gemäß § 39 SGB VIII (Teil B) (im Folgenden: Richtlinie 2010) umgesetzt und dabei in Teil B unter Ziff. 2.2 hinsichtlich der sonderpädagogischen Pflege bestimmt, dass ein Mehrbedarf im Einzelfall geprüft und beschieden wird. Der erhöhte Erziehungsaufwand wird dabei anhand eines Stufensystems ermittelt und in Form von Pauschalbeiträgen in Höhe von bis zu 150 v. H. des allgemeinen, sich auf einen Betrag in Höhe von 220 Euro belaufenden Erziehungsgeldes gewährt, während für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen ein Pauschalbetrag von bis zu 200 Euro anerkannt wird.

 

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen haben die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiteren Pflegegeldes für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen in Höhe von monatlich 100 Euro. Die mit Bescheid vom 31. Januar 2014 erfolgte Feststellung, dass für .... aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung weiterhin ein sonderpädagogischer Mehrbedarf besteht, ist bestandskräftig; dem Vortrag der Kläger, dass sich an der gesundheitlichen und pflegerischen Situation ihres Pflegesohnes und also an dessen Bedarfslage nichts geändert habe, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Auch im Übrigen sind entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

 

Der Vortrag des Beklagten, der materielle Mehraufwand sei in der Vergangenheit lediglich als zeitlich befristeter Ausgleichsbetrag im Rahmen einer Übergangsregelung geleistet worden, vermag nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich vielmehr weder aus den entsprechenden Bescheiden noch aus der insoweit maßgeblichen Richtlinie 2010. Danach besteht generell und nicht nur für eine Übergangszeit Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich erhöhter materieller Aufwendungen, der zwar in der Regel jeweils befristet für zwei Jahre, längstens aber bis zur Beendigung bzw. zum Wegfall des jeweiligen Grundes gewährt wird. Hiernach hat der Beklagte lediglich alle zwei Jahre zu prüfen, ob der Grund für einen erhöhten materiellen Aufwand fortbesteht; dass dieser nur für eine Übergangszeit gewährt wird, lässt sich der Richtlinie nicht entnehmen.

 

Dem Anspruch der Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihr Pflegesohn im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Pflegestufe 2 nach dem SGB XI erhalten hat. Zwar heißt es in der Richtlinie 2010 des Beklagten, dass bei Zahlung von Pflegegeld gemäß dem SGB XI kein erhöhter materieller Mehraufwand gezahlt werde. Zum einen hat der Beklagte über den bloßen Hinweis der Kläger in ihrem Antrag vom 12. Dezember 2013 hinaus gar nicht geprüft, ob und in welcher Höhe .... Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI bezogen hat. Dies kann hier aber letztlich dahin gestellt bleiben, da der Bezug von Pflegegeld die Gewährung von Leistungen nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII hier wegen des unterschiedlichen Charakters beider Leistungsarten nicht auszuschließen vermag und die entsprechende pauschale Festlegung in der Richtlinie 2010 des Beklagten rechtswidrig ist.

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung haben grundsätzlich keinen abschließenden Charakter. Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form der unterstützenden Hilfeleistung darstellt. Etwas anderes würde im Hinblick auf den im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen, nur dann gelten, wenn Leistungen nach § 37 SGB XI wegen eines Sonderbedarfes gewährt werden, für den der Hilfeempfänger auch Leistungen nach dem SGB VIII begehrt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2013 – OVG 6 B 31.12 -, juris Rn. 30 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 – 12 BV 04.1638 -, juris Rn. 29 sowie Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 32).

 

Die Anrechnung des Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung auf das erhöhte Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII setzt daher voraus, dass im Einzelfall festgestellt wird, für welchen Sonderbedarf erhöhtes Pflegegeld geleistet werden soll und ob der Deckung gerade dieses Sonderbedarfes auch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienen. Die pauschale Annahme einer Doppelleistung ist dagegen unzulässig (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 33, 36).

 

Ein entsprechender Doppelleistungscharakter ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Leistungen der Jugendhilfe für erhöhte materielle Aufwendungen nicht anzunehmen. Der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben den Kosten der Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen sicherzustellende Sachaufwand erfasst die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs. Demgegenüber bezwecken die Leistungen der Pflegeversicherung Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB XI, sollen also einen pflegerischen Betreuungsbedarf abdecken, der von den materiellen Aufwendungen nicht erfasst wird.