Entscheidungen nach § 1632 BGB. Die Verbleibensanordnung. Aktuelle Urteile 2016
OLG Frankfurt: Rückführungsverlangen von Eltern fünfeinhalbjähriger Zwillinge, die seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern lebten. Zwar bestanden die zunächst angenommenen Gründe für eine Gefährdung des Kindeswohls nicht (mehr), doch hätte sich eine solche durch die Rückführung der Kinder zu ihren Eltern ergeben. In einem solchen Fall, so das Gericht, stellt die Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB das mildere Mittel dar. Dabei könne die Anordnung auch unbefristet getroffen werden, wenn noch nicht absehbar sei, wann die Gefährdungsschwelle des § 1632 IV BGB unterschritten sei.
OLG Brandenburg: Das Gericht kann nach Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft dem Vormund nicht präventiv die Fremdunterbringung des Kindes untersagen. Treffe dieser eine solche Maßnahme zur Unzeit, könne dem ausreichend mit einer Verbleibensanordnung nach § 1632 IV BGB begegnet werden.
OLG Saarbrücken: Bei der Prüfung, ob durch die angestrebte Rückführung des Kindes eine Gefährdung seines Wohls eintritt, ist auch die Tragweite der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen zu berücksichtigen. Diese habe jedoch geringeres Gewicht, wenn ohnehin ein Wechsel der Bezugspersonen ansteht, weil das bislang bei einer Bereitschaftspflegefamilie lebende Kind in eine Dauerpflegefamilie überwechseln sollte.
OLG Celle: Die trennungsbedingten Belastungen des Kindes dürfen nicht automatisch seine Rückführung zu den Eltern dauerhaft ausschließen. Insbesondere bei einer Herausnahme des Kindes, die auf unverschuldetem Elternversagen beruhte, und einem inzwischen eingetretenen Wegfall der Gefahr bestehe eine erhöhte Verpflichtung von Behörden und Gerichten zu Maßnahmen, die eine Rückführung eröffnen können.