Rückforderung der Aufwandsentschädigung für den Vormund

| Finanzen, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern, Vormundschaft

Große Aufregung unter den ehrenamtlichen Einzelvormündern, wie es viele Pflegeeltern sind. Das Familiengericht weist auf die Möglichkeit hin, sich die Aufwandsentschädigung (aktuell € 399,00 jährlich) vom Pflegekind („Mündel") später wieder zu holen – wenn es selbst verdient oder auf andere Weise (plötzlich) zu Einkommen oder Vermögen kommt. Dürfen die das?

 

Grundsätzlich kann der Staat sich die Aufwandspauschale vom "Mündel" zurückholen. Aber nur innerhalb von drei Jahren nach Zahlung an den Vormund. Die Rückzahlung muss gerichtlich festgesetzt werden. Vorher muss das Gericht das "Mündel" persönlich anhören und seine Einkommens- und Vermögenslage prüfen. Dabei gelten die Vorgaben des SGB XII.

 

Man muss also schon einiges haben, um in Regress genommen zu werden. Insgesamt gibt es diverse juristisch echt komplizierte Verfahrensbedingungen (§ 1835 ff. BGB). Gegen den Beschluss des Gerichts, der vom zuständigen „Rückforderer" in der Behörde (i.d.R. der Bezirksrevisor) beantragt werden kann, kann man Beschwerde beim Landgericht einlegen.

 

Was soll man tun: Auf die Aufwandsentschädigung verzichten? Man könnte überlegen, das Geld immer für jeweils drei Jahre auf einem Konto zurückzulegen. Nach drei Jahren ist die Rückforderung verjährt und das Geld kann ausgegeben werden.