Impfungen bei Pflegekindern – Umfang der sog. Alltagssorge
Pflegeeltern, bei denen die Kinder als Dauerpflegekind leben, haben die sogenannte Alltagssorge nach § 1688 BGB. Dazu brauchen sie keine Vollmacht, die haben sie kraft Gesetz.
Das ist der Teil der elterlichen Sorge, der das alltägliche Miteinander betrifft. Wann das Kind ins Bett geht, mit wem es spielt, welchen Film im Kino es sehen darf, welchen Sport es treibt oder wie lange es abends noch Fernsehen schauen darf.
Auch normale Urlaubsreisen, beispielsweise die Fahrt ins Ferienhaus nach Dänemark, der Campingurlaub in Holland oder die Paddeltour in Frankreich, sind alltägliche Dinge, die die Pflegeeltern selbst entscheiden dürfen. Egal, wer das Sorgerecht hat. Auch das Jugendamt hat in solchen alltäglichen Fragen nichts zu sagen. Der Sorgerechtsinhaber kann allerdings jede alltägliche Entscheidung an sich reißen. Dann muss darauf gehört werden. Sorgerechtsinhaber, die zu viel in den Alltag hineinreden, geraten in Gefahr, die elterliche Sorge deshalb zu verlieren. Außerdem besteht dieses Recht, alltägliche Fragen an sich zu reißen, dann nicht, wenn eine Verbleibensanordnung besteht.
Letztlich streiten die Gerichte immer mal wieder um die Frage, was Alltagssorge und was „besondere Sorge" ist. Letztere meint für den Lebensweg des Kindes „wegweisende" Entscheidungen. Die darf nur der Sorgerechtsinhaber treffen. Dazu gehören Operationen, längere Auslandsaufenthalte oder Reisen in gefährliche Länder. Das OLG Frankfurt hat jetzt auch das (normale) Impfen zu diesen besonderen Entscheidungen gezählt. Eine Entscheidung, die zumindest was Standardimpfungen angeht, den Alltag nicht unbedingt leichter macht.
Impfen gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind:
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist.
Eine Differenzierung zwischen der Zustimmung zur Impfung als Angelegenheit des täglichen Lebens und ihrer Verweigerung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung kommt nicht in Betracht.
Bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB zur Herbeiführung der notwendigen Entscheidung einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich für die Entscheidung ist die gemäß § 1697a BGB die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2015 - 6 UF 150/15
Aus den Gründen (geringfügig gekürzt):
Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um die gemeinsam sorgeberechtigten getrennt lebenden Eltern der minderjährigen Kinder A. und B., die zumindest derzeit ihren zeitlich überwiegenden Aufenthalt bei der Antragsgegnerin haben. Diese hat bei beiden Jungen bereits mehrere der kinderärztlich empfohlenen Impfungen (u. a. die erste Tetanus-/Diphterie-/Pertussis-Kombinationsimpfung) durchführen lassen. Über die Durchführung weiterer Impfungen (zweite TDP- und Masern-Impfung) bestand keine Einigkeit zwischen den Kindeseltern.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Sache, denn die beteiligten Kindeseltern sind als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge für A. und B. nur gemeinsam zur Entscheidung über das Ob und den Umfang der Impfung ihrer Kinder berechtigt, §§ 1626 Abs. 1, 1627, 1631 Abs. 1 BGB.
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei dieser Frage um eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens i. S. v. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB handelt (zur Abgrenzung vgl. Jaeger in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. A., § 1687 BGB, Rn. 4 m. w. N.). Die Regelung des Ob und des Wie der Impfung betrifft eine Frage von erheblicher Bedeutung für beide Kinder, weil sie mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken und Komplikationen verbunden ist (ebenso KG FamRZ 2006, 142-143; B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1628 BGB, Rn. 7, zit. n. juris; a. A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47; Schwab in FamRZ 1998, 457, 469 zu "Routineimpfungen").
Werden Impfungen durchgeführt, kann es im Einzelfall zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen bei dem Impfling kommen, unterbleiben sie, besteht die Gefahr der Ansteckung mit der Krankheit, vor der die Vakzination Schutz gewähren soll. Darüber hinaus können sich weitere Folgen ergeben: So gilt bei Verdacht auf eine Masern-, Diphterie- oder Keuchhusten-Erkrankung nach § 34 Infektionsschutzgesetz ein Besuchsverbot in Kindergemeinschaftseinrichtungen (Schulen und Kindergärten). Auch nicht oder nicht ausreichend geimpfte Personen, die im selben Haushalt wie eine erkrankte oder krankheitsverdächtige Person wohnen, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem Kontakt zu dem Erkrankten vom Besuch der Einrichtungen ausgeschlossen. Gerade die in letzter Zeit zu beobachtenden Folgen der Nichtimpfung, darunter das endemische Auftreten von Masern in Berlin seit Oktober 2014 mit weit über tausend Betroffenen, verbunden mit Schulschließungen und mindestens einem Todesfall sowie einem Schulverbot für nicht geimpfte Kinder (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2015, Az. 14 L 35.15, zit. n. juris), oder zuletzt in Marburg im Mai 2015, das zu einem vorübergehenden Betretungsverbot des Schulgebäudes für nicht geimpfte Schüler geführt hat (http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/infektionskrankheiten/masern/articl e/888117/marburg-neue-masernfaelle-waldorfschule.html?sh=1&h=-1561833666), verdeutlichen die erhebliche praktische Relevanz der Impfentscheidung der Sorgeberechtigten nicht nur für die Gesundheit, sondern mittelbar auch für die schulische Erziehung der betroffenen Kinder.
Die vom Amtsgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen der Durchführung der Impfung als Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB und ihrer Nichtdurchführung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1628 BGB vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil mit der Entscheidung, die Impfung durchzuführen, auch stets die Entscheidung verbunden ist, nicht von der Impfung abzusehen. Können Kindeseltern in dieser Frage keine Einigung finden, ist daher nach § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (KG aaO.).