Umgangspfleger – Umgangsbegleiter

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Die leiblichen Eltern haben ein Umgangsrecht. Sonstige Bezugspersonen (Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister) können ebenfalls ein solches Umgangsrecht haben.
Ob das Kind Umgang haben soll, wo dieser stattzufinden hat, wie lange er dauern soll oder wer ihn begleitet, beschäftigt landauf landab viele Familiengerichte. Wird über einen bestimmten Umgang familiengerichtlich entschieden, sind die Beteiligten, unter anderem auch die Pflegeeltern, verpflichtet, die Umsetzung aktiv und wohlwollend zu unterstützen. Was nicht immer klappt. Viele Umgangsstreitereien beschäftigen Gerichte jahrelang in immer wieder neuen Facetten. In Extremfällen wird Eltern die Sorge oder Pflegeeltern das Kind genommen, um den Umgang durchzusetzen. Was aber immer nur das allerletzte Mittel sein darf.
Um hier ein „milderes Mittel" zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren für die Durchsetzung des Umgangs den „Umgangspfleger" erfunden. Dazu heißt es im Gesetz (§ 1684 Abs. 3 BGB):

 

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

 

Früher musste die elterliche Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht) wegen Kindeswohlgefährdung entzogen werden, um das Kind zum Zwecke des Umgangs heraus zu verlangen. Jetzt genügt das „dauerhafte und wiederholte" Verletzten folgender Pflichten (§ 1684 Abs. 2 BGB):

 

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

 

Bei der Durchsetzung des Umgangs sonstiger Bezugspersonen muss allerdings weiterhin eine (echte) Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB festgestellt werden.
Wird also bei Verfahren bezüglich des Umgangs des Kindes ein solches Verhalten oder eine Kindeswohlgefährdung gerichtlich festgestellt, kann / muss ein Umgangspfleger bestellt werden.
Der Umgangspfleger soll die gerichtlich angeordnete oder unter den Beteiligten vereinbarte Umgangsreglung durchsetzen. Dafür kann er für die Dauer des Umgangs den Aufenthaltsort bestimmen, das Kind herausverlangen (aber nicht mit Gewalt entreißen), Umgangskontakte oder Übergaben begleiten und Gespräche mit den Beteiligten führen. Er darf aber nicht, und das vernachlässigen viele Gerichte und Verfahrensbeteiligte, den Umgang selbst eigenständig regeln. Er ist lediglich „Vollstrecker" einer von einer anderen Instanz getroffenen Umgangsentscheidung. Steht im gerichtlichen Umgangsbeschluss, dass der Kontakt zwei Stunden dauern soll, darf er das Treffen nicht schon nach einer Stunde abbrechen. Oder einen anderen als den angeordneten Ort wählen. Oder den Rhythmus von wöchentlich auf zweiwöchentlich verändern. Oder die ausdrücklich untersagte Anwesenheit weiterer Personen gestatten. Er muss (willenlos) die Entscheidung des Gerichts oder den Vergleich der Verfahrensbeteiligten umsetzen. Stellt er fest, dass die getroffene Regelung nicht umsetzbar ist oder dass einzelne Probleme nicht gesehen wurden, muss er dem Gericht Bescheid sagen. Dort muss dann überlegt werden, ob die getroffene Regelung verändert wird.

 

Die Idee in vielen (verfahrenen) Umgangsrechtsverfahren, durch einen neutralen Dritten den „Knoten zu zerschlagen" in der Hoffnung, dass der die Beteiligten irgendwie zusammenbringt, weshalb ihm überlassen wird, wie, wo und wann Umgang stattfindet, Hauptsache es passiert überhaupt irgendwas, wird gesetzlich nicht unterstützt. Der Umgangspfleger setzt um und regelt nicht selbstständig.
Vom Umgangspfleger streng zu unterscheiden ist der Umgangsbegleiter. Der setzt eine (meistens) jugendhilferechtliche „Hilfe zur Erziehung" um. Kann Umgang nur in Begleitung eines vom Jugendamt bestellten Dritten überhaupt stattfinden, wird eine entsprechende Maßnahme bewilligt. Der Umgangsbegleiter soll (pädagogisch und psychologisch) den Kontakt zwischen Kind und Erwachsenen fördern, unterstützen und begleiten, dem Kind Sicherheit geben oder Erwachsene hinsichtlich ihres Verhaltens in der (ungewohnten) Umgangssituation beraten. Rechtliche Befugnisse hat er nicht. Eine solche Begleitung kann auch privat organisiert werden, muss nicht stets als (teure und komplizierte) Jugendhilfemaßnahme konzipiert sein. Das ist aber eher selten und auch nicht zu unterschätzen. Die Dynamik in heftigen Umgangsquerelen wird von engagierten Laien oftmals total unterschätzt.

 

Auch wenn das Familiengericht „begleiteten Umgang" anordnet, wird aus dem Umgangsbegleiter kein Umgangspfleger. Das ist lediglich die Bedingung des Gerichts für den gewünschten Umgang. Um die Umsetzung (Jugendhilfeantrag, Finanzierung) müssen sich die Beteiligten dann selbst kümmern.