Kostenbeteiligung der Pflegeeltern

| Dez 16, 2015 | Allgemein, Finanzen, Gerichtsurteil, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Es entspricht inzwischen der herrschenden Meinung, dass eine Beteiligung von Pflegeeltern an den Gerichtskosten (im ersten Rechtszug) nur ausnahmsweise möglich ist. Bei einer Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Hauptentscheidung allerdings werden bei deren Unzulässigkeit oder Unbegründetheit den Pflegeeltern, die die Beschwerde eingelegt haben, die Kosten auferlegt. In der Regel. Ausnahmen sind immer möglich. Den aktuellen Stand der Rechtsprechung ergibt sich gut nachvollziehbar aus der nachfolgenden Entscheidung des OLG München.

 

OLG München, Beschluss vom 22.4.15 - 4 WF 436/15

 

„In Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts wurde bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragssteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 1/3, der Pflegevater zu 1/6 und die Pflegemutter zu 1/6 zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Pflegeeltern einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt haben, welchem stattgegeben wurde, so dass es der Billigkeit entspricht, den Pflegeeltern die Gerichtskosten im gleichen Umfang aufzuerlegen wie dem Antragssteller und der Antragsgegnerin. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Erhebung der Kosten nach §§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Kostenentscheidungen in Familiensachen können isoliert angefochten werden.
Die Beschwerden der Pflegemutter und des Pflegevaters sind in der Sache auch begründet. Gem. §81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Zwar ist die Rechtsposition der Pflegeeltern in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt worden, doch steht im Mittelpunkt einer Entscheidung betreffend das Umgangsrecht nicht der individuelle Rechtsschutz der Pflegeeltern, sondern das Kindeswohl und die daraus abzuleitende Regelung des Umgangs.
Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Pflegeeltern förmlich am Verfahren beteiligt wurden, reicht hierfür nicht aus. Die Pflegeeltern haben dieses Verfahren auch nicht angestrengt. Ihre Anträge waren auch nicht von vorneherein aussichtslos. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht vor der Entscheidung einen Sachverständigen angehört hat. Die Beschwerdeführer haben das Verfahren nicht durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst, es nicht bewusst verzögert oder sich bei der Begutachtung nicht kooperativ gezeigt. Ein Regelfall des § 81 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor.
Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass die Pflegeeltern nicht abgehalten werden sollen, auf Grund des Kostenrisikos dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass sich die Eltern zur Übernahme von Pflegschaften bereit erklären (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az. 21 WF 656/11).
Ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist nicht veranlasst, da es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens nicht unbillig erscheint, den Antragssteller und die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.
Der formellen Beteiligtenstellung der Pflegeeltern und ihrer Antragstellung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen haben.