Hilfe zur Erziehung – Anspruchsinhaber – Pflegeeltern

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Die Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII ist eine Leistung für diejenigen, die die Personensorge für das Kind haben. Können diese nicht selbst für das Kind sorgen, hilft ihnen das Kinder- und Jugendhilferecht. Die Versorgung findet dann beispielsweise in einer Pflegefamilie statt. Die Personensorgeberechtigten sind also die Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Neben der Hilfe selbst haben sie zudem nach § 39 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass die Pflegefamilie für diese "Dienstleistung" bezahlt und der Lebensunterhalt des Kindes gezahlt wird. Auch diesbezüglich sind die Personensorgeberechtigten Anspruchsinhaber. Das ist geltendes Recht und herrschende Rechtsprechung.
Nicht selten geht jedoch die Vollzeitpflege mit familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen einher. Erziehungsunfähige, selbst Belastete oder Eltern, die mit der Vollzeitpflegemaßnahme nicht einverstanden sind, arbeiten oftmals nicht gut mit dem Jugendamt zusammen und stellen die nötigen Anträge auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht. Ohne diese Anträge kann das Jugendamt aber in der Regel nicht richtig handeln. Die Maßnahme der Vollzeitpflege gerät in Gefahr. Darum entziehen die Familiengerichte den personensorgeberechtigten Eltern in diesen Fällen neben der Gesundheitssorge, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls der Schulsorge in der Regel auch das (Teil-) Recht, Anträge nach dem SGB VIII zu stellen oder allgemein das Recht, staatliche Leistungen zu beantragen oder behördliche Angelegenheiten zu regeln. Dies hat sich bei vielen Familiengerichten und Jugendämtern inzwischen als "Regellösung" etabliert.
Es gibt Gerichte, die darauf hinweisen, dass antragsbefugt nach §§ 27, 33 SGB VIII nur die Personensorgeberechtigten sind. Die Pflegeltern, die einzelne Teilbereiche der Personensorge auszuüben übertragen bekommen haben, werden damit nur vertretungsbefugt für das Kind, nicht aber für diejenigen, die die Personensorge innehaben. Die können sich weiterhin nur selbst vertreten.

 

Abgesehen davon, dass diese rechtliche Auffassung tief in die Alltagsarbeit vieler Jugendämter und Familiengericht hinein greift, übersehen diese Gerichte einen wichtigen (sorge-)rechtlichen Aspekt. Denn mit den sorgerechtlichen Teilbereichen (Gesundheit, Aufenthalt, Schule, behördliche Angelegenheiten) wird ja nicht nur die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis für das Kind übertragen. Damit einher geht die Pflicht, zumindest in diesen Teilbereichen, die Personensorge (ordnungsgemäß und kindeswohlorientiert) auszuüben. Können sie das nicht ohne Maßnahme nach §§ 27, 33 SGBG VIII, sind sie, zumindest in diesen Teilbereichen, hilfebedürftig und antragsbefugt. Das gilt insbesondere für das Recht, Anträge nach dem SGB VIII zu stellen. Gleichzeitig sind sie die Sorgeberechtigten in allen anderen, ihnen weiterhin zustehenden sorgerechtlichen Teilbereichen zur Sorge verpflichtet und antragsbefugt, wenn sie dort Hilfe benötigen. Daraus ergibt sich die (rechtliche) Frage, ab wann, also ab wie viel Verlust von Teilen der Personensorge auch das Recht, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, erfasst wird.

 

Das dürfte unstreitig im Fall der Vormundschaft sein. Im Fall der Pflegschaft muss man aber auf jeden Fall dann von der Übertragung dieses Rechts ausgehen, wenn explizit die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII entzogen ist (es geht nicht nur um die Antragsstellung, sondern um die Mitwirkung im gesamten Hilfeprozess, zu der auch die Aufenthaltsbestimmung und die Ausübung tatsächlicher Sorge für das Kind gehört). Dann können die Personensorgeberechtigten nach Auffassung des Familiengerichts das Kind ja gerade nicht richtig versorgen, so dass die Sorge in Bezug auf die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfen nach dem SGB VIII eben nicht mehr bei den vorher Berechtigten (leiblichen Eltern), sondern dem Pfleger liegt. Ansonsten müsste, würde man der Rechtsauffassung der bezeichneten Gerichte folgen, den personensorgeberechtigten Eltern über das Betreuungsgericht das Recht, diese Anträge nach dem SGB VIII zu stellen, entzogen werden. Das kann nicht das Ziel sein.
Zuletzt hat das BVerfG in der Entscheidung 1 BvR 160/14 vom 24.032014, abgedruckt in ZKJ 2014, 242, wie selbstverständlich darauf hingewiesen, dass personensorgeberechtigte Eltern das "Recht zur Beantragung von Hilfe" entzogen werden kann.