Neulich im Amtsgericht 3

| Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Neulich im Amtsgericht. Das Kind lebte seit seinem zehnten Lebenstag bei den (Dauer-) Pflegeeltern. Es war ziemlich auffällig. Unruhig, abweisend und sehr schreckhaft. Außerdem konnte es nur eingeschränkt atmen sehen und kaum sehen. Die leibliche Mutter wollte es so schnell wie möglich zurück haben. Ging aber nicht. Sagten die Fachleute. Überfordert, selbst bedürftig, ohne Empathie, distanziert. Die Mutter sei ungeeignet. Egal. Das Jugendamt suchte und suchte und fand endlich eine -Einrichtung, die beide aufnehmen wollte. Umgang, Anbahnung, Einzug. Nach einer Woche Abbruch. Eine Rund-um-die-Uhr Bewachung von Mutter und Kind sei nicht möglich. Sagte die Einrichtung. Alles zurück auf Anfang, zu den Pflegeeltern. Nach 20 Monaten der 2. Versuch. Die neue Einrichtung traue sich das „all-inclusive-Paket" zu. Umgang, Anbahnung, Einzug. Alles schien gut. Dann, eine Woche später rief die Einrichtung an. Ob die Pflegeeltern das Kind am Wochenende nehmen können. Die Rufbereitschaft sei krank, Ersatz nicht möglich und ohne „Bewachung" könne das Kind nicht bei der Mutter bleiben. Die Mutter war mit der Wochenendpause einverstanden, sie konnte so endlich einmal wieder ihren neuen Freund besuchen. Die Pflegeeltern machten mit und waren entsetzt. Das Kind war in einem katastrophalen Zustand. Abgemagert, bewegungslos, apathisch. So ging es nicht weiter. Sie stellten einen Verbleibensantrag. Beim Gericht und beim Jugendamt war man „not amused". Das Kind komme schließlich zur Mutter, die in einem Mutter-Kind-Heim lebe, so dass eine „optimale" Versorgung gewährleistet sei. Zudem bestehe eine „Bindung" zum Kind. Die Pflegeeltern könnten ja als „Paten" weiterhin am Leben des Kindes Teil haben, immer und ewig dort bleiben könne es aber nicht. Das würde ja bedeuten, dass das Kind „niemals" zurück zur Mutter könne. Das ginge gar nicht und sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Nun gut. Keine wirklich neuen „Argumente". Das Besondere und Anlass für diese Geschichte war jedoch der Verfahrensbeistand. Der habe mit „allen Bezugspersonen" des Kindes gesprochen. Namentlich mit der Sachbearbeiterin des Jugendamtes, der Bezugstherapeutin der Mutter und der Mutter selbst. Mit dem Kind selbst habe er nicht gesprochen, das sei noch zu klein. Für ein Gespräch mit den Pflegeeltern habe er keinen Anlass gehabt. Einen schriftlichen Bericht werde er nicht erstellen, er „erspare" uns zudem die Einzelheiten der vielen Gespräche. Im Ergebnis schlage er vor, dass die Pflegeeltern das Kind endgültig loslassen, als „Pateneltern" weiterhin eine „wichtige Rolle" im Leben des Kindes spielen und vertrauensvoll mit der leiblichen Mutter zusammen arbeiten sollten. Auf die Frage der Richterin, wie er das „Interesse" des Kindes definieren würde kam die Antwort: „Na. Mit der leiblichen Mutter zusammen zu leben". Auf die Nachfrage des Pflegevaters, wie er zu dieser Erkenntnis käme kam die (fassungslose) Antwort: „Das ist das natürlich Bedürfnis eines jeden Kindes. Wissenschaftliche Untersuchungen haben bewiesen, dass Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben in der Pubertät in Identitätskrisen geraten würden". Vielen Dank für diese fachkundige Auskunft. Solche Verfahrensbeistände mögen uns die Gerichte bitte ersparen.