Fall „Yagmur": Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen Jugendamtsmitarbeiter ein.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Ermittlungsverfahren gegen die mit der Betreuung der Familie des dreijährigen Mädchens Yagmur befassten Mitarbeiter Hamburger Jugendämter mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Yagmur war am 18. Dezember 2013 mutmaßlich durch massive körperliche Misshandlungen ihrer Mutter getötet worden, während der Vater seine Tochter trotz Wissens um die Misshandlungen nicht hiervor geschützt hatte. Das Landgericht Hamburg hat die Mutter des Kindes am 25. November 2014 wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist aufgrund der Revision der Angeklagten nicht rechtskräftig. Die durch das Landgericht gegen den Vater des Mädchens wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener verhängte Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist rechtskräftig. Eine Strafbarkeit der fallzuständigen Mitarbeiter Hamburger Jugendämter, denen fahrlässige Tötung durch Unterlassen, fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Zusammenhang mit dem Tod Yagmurs vorgeworfen worden war, konnte nicht festgestellt werden. Die Auswertung und rechtliche Prüfung des umfangreichen Aktenmaterials hat zwar ergeben, dass zwei Jugendamtsmitarbeitern objektive Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Einschätzung der Gefährdungslage für Yagmur vorzuwerfen sind. Weitere Voraussetzung strafbaren fahrlässigen Unterlassens ist jedoch unter anderem, dass ein pflichtgemäßes Handeln der Jugendamtsmitarbeiter die Verletzungen und den Tod Yagmurs verhindert hätte. Dies konnte nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Da die Verursachung früherer, zum Teil schwerer Verletzungen des Kindes durch die Eltern damals nicht sicher nachgewiesen werden konnte, wäre eine Rückkehr Yagmurs zu ihren Eltern bis zum Herbst/Winter 2013 nach einer fehlerhaften Gefährdungseinschätzung Anfang Mai 2013 auch bei Unterstellung pflichtgemäßen Handelns möglich gewesen. Hinsichtlich einer im November 2013 unterlassenen erneuten Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass der Tod von Yagmur durch die in Betracht gekommenen Maßnahmen des Jugendamtes oder des Familiengerichtes sicher verhindert worden wäre. Yagmur wäre möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Jugendamtsmitarbeiter im Haushalt der Eltern misshandelt und getötet worden.