Schulassistenz als Hilfe zum Lebensunterhalt

| Finanzen

Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hat eine höchst interessante Entscheidung getroffen. Es hat gesagt, dass persönliche Assistenzen für Pflegekinderaus dem um die jeweiligen Kosten erhöhten Pflegegeld zu zahlen sind. Die Assistenzkosten werden als Hilfe zum Unterhalt in einer besonderen Bedarfslage gewertet. Also kein endloses Streiten mehr mit Krankenkasse, Jugendamt und Sozialamt über Kosten, Eingliederungshilfe, Voraussetzungen von € 35a SGB VIII oder Anerkennung von Trägern durch die Krankenkasse. Abwarten, wie die Jugendämter diese Rechtsprechung umsetzen werden.

 

  1. Kosten für die Begleitung eines Mündels in eine integrative Tageseinrichtung durch eine geeignete Kraft zählen zum Sachaufwand i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.

 

  1. Auch wegen der Besonderheit vom Regelfall abweichende Leistungen können laufend zu gewähren sein.

 

OVG Münster, Beschl.v. 21.01.2015 - 12 B 1304/14

 

Gründe (gekürzt)

 

Wird Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gewährt, wie es im Falle des Mündels der Antragstellerin geschieht, so hat der Jugendhilfeträger - hier die Antragsgegnerin - gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1); dieser notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes (Satz 2). Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll nach § 39 Abs.2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 bemessen, vgl. § 39 Abs.2 Satz 4 SGB VIII. Gemäß § 39 Abs.4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen; sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind, vgl. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.

 

Die Kosten, die für die Begleitung des Kindes L.K. durch eine geeignete Kraft für die Zeit des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung "Q" in T. entstehen, dürften Teil des notwendigen Unterhalts i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sein.

 

Allerdings ist das Verwaltungsgericht wohl zu Recht davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um Kosten für die Pflege und Erziehung handeln kann. Denn diese Alternative des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst (nur) finanzielle Aufwendungen im Hinblick auf die erzieherischen Leistungen der Erziehungs bzw. Pflegepersonen, also die Vergütung der Pflegeperson bei Vollzeitpflege und der pädagogischen Fachkräfte in Einrichtungen.

 

Sie greift im Falle der Vollzeitpflege mithin nicht, wenn Leistungen nicht im Rahmnen des Pflegeverhältnisses durch die Pflegeperson selbst, sondern außerhalb dessen durch Dritte erbracht werden sollen, wie es hier vorgesehen ist.

 

Gleichwohl spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Sachaufwand i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zuzurechnen sind. Damit werden diejenigen Kosten bezeichnet, welche für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen.

 

Die streitige Begleitung gehört zu dem "persönlichen Bedarf" des Mündels der Antragstellerin. Der konkrete Inhalt dieses Begriffs ist auch in Anlehnung an das sozialhilferechtliche Verständnis des notwendigen Lebensunterhalts zu definieren, das für das Kinder- und Jugendhilferecht jedenfalls eine Orientierung im Sinne einer nicht zu unterschreitenden Mindestleistung bietet.

 

Insofern ist für die Bestimmung des Umfangs des in § 39 Abs. 1 Satz 1SGB VIII angesprochenen notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen, dass nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört, wobei die letztgenannte Vorschrift ergänzend regelt, dass dies "in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche" gilt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der Bedarf eines Kindes nach seinen Entwicklungsphasen richtet und nach dem, was für seine Persönlichkeitsentfaltung erforderlich ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass angemessene Aufwendungen, die für die Realisierung des dem Mündel der Antragstellerin angesichts seines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland (vgl. § 6 Abs.2 Satz 1 SGB VIII) nach § 24 SGB VIII zustehenden gesetzlichen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege erforderlich sind, jedenfalls auch der Durchsetzung eines Mindesmaßes an gesellschaftlicher Teilhabe dienen - unbeschadet weiterer Zwecke, die mit einer solchen Förderung verfolgt werden - und schon daher im Ergebnis dem notwendigen Unterhalt i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfallen. Dass die in den §§ 22 ff. SGB VIII verankerte Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege auch auf eine altersgerechte Sozialisation zielt, ergibt sich bereits aus § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ("Tageseinrichtungen ... und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes zu einer ... gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern"; "Förderauftrag ... bezieht sich auf die soziale ... Entwicklung des Kindes") und spiegelt sich auch in den Gesetzesbegründungen zum Tagesbetreuungsausbaugesetzt (TAG) und Kinderfördererungsgesetz (KiföG) wieder.

 

Vgl. zum TAG: BT-Drs. 15/3676, S. 24: "Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege muss nicht nur unterschiedlichen Begabungen Rechnung tragen, sondern auch gesellschaftliche und individuelle Benachteiligungen ausgleichen und damit Chancengerechtigkeit für Kinder schaffen. Jeder Förderung, die Kindern in diesem Alter zugute kommt, wirkt sich positiv auf den weiteren Weg in Schule und Ausbildung aus und sichert damit Lebenschancen. Andererseits werden durch eine unzureichende Förderung von Kindern in dieser Altersgruppe die Weichen für Benachteiligung, Desintegration und Dissozialität gestellt. ... Ein qualifiziertes Angebot vielfältiger Formen der Tagesbetreuung ist ein Gewinn für die Gesellschaft. ... Das gilt besonders für Kinder mit Migrationshintergrund, deren Integrations der Gesellschaft Stabilität sichert und eine wichtige Zukunftsressource erschließt." - S. 31 (zu § 22 SGB VIII): "Absatz 2 benennt die Ziele der Förderung und betont dabei die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des Erwerbs von Ich-, Sozial- und Sachkompetenz....". - Vgl. zum KiföG: BT-Drs. 16/9299, S. 1: "Jedes Kind braucht von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung." - S. 2: "Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des Kindes".

 

In dieses Verständnis fügt sich ein, dass Kindergartenbeiträge, die für das Pflegekind anfallen, dem notwendigen Unterhalt i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugerechnet werden.

 

Kosten für den Sachaufwand, die der Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII zu übernehmen hat, können aber auch in anderer als nur beitragsrechtlicher Hinsicht durch den Besuch einer Kindestageseinrichtung veranlasst sein. So ist nach den vorliegenden ärztlichen und pädagogischen Erkenntnissen, die von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass nur die hier im Streit stehende persönliche Begleitung es dem Mündel der Antragstellerin ermöglicht, eine integrative Kindertagesstätte zu besuchen.

 

Dürfte es sich bei der Begleitung mithin grundsätzlich um Sachaufwand i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII handeln, gehört dieser auch zu dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden soll. Soweit unter Bezugnahme auf Rechtsprechung aus dem Bereich des Sozialhilferechts vertreten wird, ein Bedarf sei "regelmäßig wiederkehrend", wenn er ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen besteht und nicht einmalig ist, so jeweils m. H. a. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, BVerwGE 101, 34: v. Koppenfels-Spies , a.a.O., § 39 Rn. 16; Stähr, a.a.aO., § 39 Rn. 16; Fischer, a.a.O., § 39 Rn. 18, ist diese Definition nicht uneingeschränkt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu übertragen. Denn aus § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII erschließt sich, dass Besonderheiten des Einzelfalles einer Gewährung laufender Leistungen nicht entgegenstehen; Sind nach dieser Vorschrift nämlich von dem monatlichen Pauschalbetrag abweichende Leistungen geboten, können diese gleichwohl laufend zu gewähren sein. Mithin reicht es für dieBejahung eines regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs im vorliegenden Fall aus, dass die Begleitung des Mündels der Antragstellerin nicht nur einmalig, sondern voraussichtlich für jeden Tag des Besuchs der Kindertagesstätte erforderlich.

 

Die Antragstellerin hat insoweit auch einen Anspruch auf Bewilligung abweichender Leistungen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, weil es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand handelt, der nicht bereits mit dem Pauschalbetrag für die "materillen Aufwendungen" nach dem aktuellen Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 7. November 2014 (MBk, NRW. S. 693) abgedeckt ist. Ein solcher Sonderaufwand kann durch Krankheiten oder Behinderungen und Pflegekindes begründet sein, vgl. v. Koppenfels-Spies,a.a.aO., § 39 Rn. 27; Sthr, a.a.O., § 39 Rn. 21a; Fischer a.a.aO., § 39 Rn. 26; Wiesner, a.a.O., § 39 Rn. 34; Tammen, a.a.O., § 39 Rn. 20, so wie es für das Mündel der Antragstellerin aufgrund seiner nachgewiesenen schweren Herzerkranken der Fall ist.

 

Die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für die Begleitung dürften auch nicht einen angemessenen Umfang übersteigen, der gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII die Obergrenze für eine Gewährung laufender Leistungen auf der Grundlage tatsächlicher Kosten bildet. Die Angemessenheit der Kosten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

 

Hier bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der mit der Begleitung verbundene Kostenaufwand auch in Relation zu dem zu erwartenden Nutzen unangemessen hoch wäre. Wie bereits angesprochen ist die Begleitung Voraussetzung für den Besuch der Kindertagesstätte. In dieser erhält das Mündel der Antragstellerin eine regelmäßige Förderung durch die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung und kann zugleich Möglichkeiten der sozialen Interaktion mit gleichaltrigen Kindern nutzen, die ihm außerhalb der Institution nicht geboten sein dürften. Das wird seiner Entwicklung und Persönlichkeitsbildung aller Voraussicht nach in erheblichem Maße zugute kommen. Auf der anderen Seite stehen die zu erwartenden Kosten nicht außer Verhältnis zu diesen Vorteilen. Dafür spricht auch, dass die begleitende Kraft keine besondere fachliche - insbesondere medizinische oder pädagogische - Ausbildung benötigen dürfte, um ihre Funktion sachgerecht erfüllen zu können. Ausweislich der Stellungnahme der Kindertagesstätte vom08.04.2014 geht es vor allem darum, das Kind aufmerksam zu beobachten, es vor Überforderung zu schützen und vorausschauend Situationen zu vermeiden, die es aufregen und gefährden könnten. Diese Aufgabe sollte auch von einer Person ohne Fachausbildung zu erfüllen sein, sofern sie sorgsam angeleitet wird und das nötige Verantwortungsbewusstsein mitbringt.