Gerichtskosten für Pflegeeltern

| Gerichtsurteil, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Pflegeeltern müssen in familiengerichtlichen Verfahren, die sich mit ihrem Pflegekind beschäftigen, keine Gerichtskosten tragen. Das steht mehr oder weniger ziemlich deutlich im Gesetz. Eine wichtige Information. Schließlich können durch Gerichtskosten, Anwaltsentgelte, Verfahrensbeistandsgebühren oder Rechnungen von Sachverständigen einige tausend EUR zusammenkommen. Wie beruhigend für die Pflegeeltern, dass sie „nur" ihren eigenen Rechtsanwalt bezahlen müssen.

 

Doch leider „vergessen" Familiengerichte gerne diese Bevorzugung der Pflegeeltern. Da werden munter Kostenentscheidungen getroffen, in denen die Pflegeeltern ganz oder teilweise an den Kosten des Gerichts, des Verfahrensbeistandes oder des Sachverständigen beteiligt werden. Besonders dann, wenn Pflegeeltern zuvor formal am Verfahren beteiligt worden sind. „Wenn Sie beteiligt werden sollen, müssen Sie damit rechnen, einen Teil der Kosten tragen zu müssen". Wenn man nicht darauf achtet, und fristgerecht gegen die (falsche) Kostenentscheidung Beschwerde einlegt, muss man später unter Umständen viel Geld (umsonst) bezahlen.

 

Besonders misslich wird es, wenn eine solche (falsche) Kostenentscheidung im OLG – Beschluss getroffen wird. Dagegen gibt es nämlich, außer der Verfassungsbeschwerde, kein Rechtsmittel. So hat unlängst das OLG Celle im Rahmen einer Entscheidung über eine „Gegenvorstellung" gegen eine solche die Pflegeeltern belastende Kostenentscheidung geschrieben:

 

„Selbst wenn die Gegenvorstellung zulässig wäre, gäbe es keinen Grund, den Pflegeeltern nicht die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Auch gibt es keinen Grund, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen".

 

Es bedarf daher dringend einer Klärung dieser Kostenfrage durch den BGH oder das BVerfG. Damit es zu solchen teuren Fehlentscheidungen zu Lasten von ohnehin belasteten Pflegeeltern nicht kommt.

 

Das OLG München hat sich dagegen in einer sehr aktuellen Entscheidung ganz klar zu Gunsten der Pflegeeltern positioniert: Keine Kostentragung, nur bei vorsätzlich abwegigen Verfahrenshandlungen.

 

Oberlandesgericht München. 4 WF 436/15, 404 F 117/15 AG Augsburg

 

  1. Auf die Beschwerden der Pflegemutter und des Pflegevaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 in Ziffer 3 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für jeden Beschwerdeführer auf bis zu 199,83 € festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

 

Die Beschwerde der Pflegemutter und des Pflegevaters betrifft die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Umgangsrechts. Der Antragsteller ist der Vater der am 12.08.2013 geborenen .... Der Antragsteller und die Kindesmutter ... waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindsmutter wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, das Recht zur Entscheidung über Umgangsregelungen und das Recht zur Pflege entzogen und auf die ..., übertragen. ... wurde bei den Pflegeeltern ..., die Beschwerdeführer sind, untergebracht. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2015, eingegangen am 14.01.2015, ihm Umgang zu seiner Tochter ..., geboren am 12.08.2013 jeden Samstag von 14 bis 17 Uhr einzuräumen. Die Pflegeeltern beantragen, sie förmlich am Verfahren zu beteiligen und den Umgang des Antragstellers so zu regeln, dass dieser jeden 2. Donnerstag von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr Umgang mit dem Kind hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom03.03.2015 wurde festgestellt, dass die Pflegeeltern Beteiligte gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 FamFG sind. Nach Anhörung des Sachverständigen ... schlossen die Beteiligten folgende Vereinbarung:

 

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kindsvater den Umgang mit dem Kind ..., geboren am 12.08.2013 wie folgt ausübt: Begleitet von ... und der Pflegemutter alle 2 Wochen, dabei grundsätzlich im Wechsel, einmal an einem Donnerstag von 17.45 Uhr bis 18.45 Uhr, und einmal am Samstag von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Die nächsten Umgänge finden wie folgt statt:

 

Samstag 07.03.2015, Donnerstag 19.03.2015, Donnerstag 02.04.2015, Samstag 18.04.2015, Donnerstag 30.04.2015, danach im Wechsel einmal samstags, einmal donnerstags.

 

In Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 04.03.2015 wurde bestimmt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 1/3, der Pflegevater zu 1/6 und die Pflegemutter zu 1/6 zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Pflegeeltern einen Antrag auf förmliche Beteiligung am Verfahren gestellt haben, welchem stattgegeben wurde, so dass es der Billigkeit entspreche, den Pflegeeltern die Gerichtskosten im gleichen Umfang aufzuerlegen wie dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Erhebung der Kosten nach §§ 81 Abs.1 Satz 2 FamFG abzusehen.

 

Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern am 16.03.2015 zugestellten Beschluss legten diese mit Schriftsatz vom 25.03.2015, eingegangen am selben Tag, Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Sie wenden sich gegen die Kostentragung, da Pflegeeltern keine Interessenschuldner seien, auch dann nicht, wenn sie eine umgangsrechtliche Entscheidung beantragt hätten. Das Gericht werde nicht im rechtlichen Interesse der Pflegeeltern tätig, sondern versichere sich nur des Wissensstandes der Pflegepersonen, weil diese in der Regel die Situation des Kindes genau kennen und ihre Kenntnisse der besseren Entscheidungsfindung dienlich sind. Nach überwiegender Auffassung sei die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht von vorne herein ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur durch besondere Umstände veranlasst. Dies habe sich seit der Geltung des FamFG nicht geändert. Ein Ausnahmefall für die Auferlegung der Kosten liege nicht vor. Die Beschwerdeführer beantragen, den Pflegeeltern keine Gerichtskosten (Gerichtskosten, Kosten der Verfahrensbeistände, sonstige Kosten) aufzuerlegen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin hält eine Kostenentscheidung ohne Beteiligung der Pflegeeltern für interessengerecht, da die Beteiligung der Pflegeeltern dem Interesse des Kindes entsprochen habe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis 14.04.2015. Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom13.04.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

II.

 

1.

 

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Kostenentscheidungen in Familiensachen können isoliert angefochten werden (§§ 58 FamFG, BGH FamRZ 2011, 1933 m.w.N.). Die nach § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit wie z.B. einem Streit um das Umgangsrecht keine Anwendung (BGH Beschluss vom 25.09.2013, Az..: XII ZB 464/12).

 

2.

 

Die Beschwerden der Pflegemutter ... und des Pflegevaters ... sind in der Sache auch begründet.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

 

Nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war gemäß § 2 KostO bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird. Nach der wohl überwiegenden Auffassung war die Beteiligung der Pflegeeltern an den Gerichtskosten nicht schon vorne herein nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 2 KostO ausgeschlossen, wohl aber die Ausnahme und nur dann veranlasst, wenn dies auf Grund konkreter Umstände geboten schien (OLG Köln, FamRZ 2011, 842).

 

Auch für die seit 01.09.2009 geltende Rechtslage ist mit der bisher herrschenden Auffassung davon auszugehen, dass die Erhebung von Gerichtskosten nicht der Regelfall ist, sondern der besonderen Begründung bedarf (OLG Dresden, Beschluss vom19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11). Zwar ist die Rechtsposition der Pflegeeltern in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt worden, doch steht im Mittelpunkt einer Entscheidung betreffend das Umgangsrecht nicht der individuelle Rechtsschutz der Pflegeeltern, sondern das Kindeswohl und die daraus abzuleitende Regelung des Umgangs.

 

Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die Pflegeeltern förmlich am Verfahren beteiligt wurden, reicht hierfür nicht aus.

 

Die Pflegeeltern haben dieses Verfahren nicht angestrengt.

 

Ihre Anträge waren auch nicht von vorne herein aussichtslos. Dies ergibt sich bereits daraus, das das Amtsgericht vor der Entscheidung einen Sachverständigen angehört hat. Die Beschwerdeführer haben das Verfahren nicht durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst, es nicht bewusst verzögert oder sich bei der Begutachtung nicht kooperativ gezeigt. Ein Regelfall des § 81 Abs.2 FamFG liegt nicht vor.

 

Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass Pflegeeltern nicht abgehalten werden sollen, auf Grund des Kostenrisikos dem Kindeswohl dienliche Anträge zu stellen. Es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass sich Eltern zur Übernahme von Pflegschaften bereit erklären (OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: 21 WF 656/11).

 

Ein Absehen von der Gerichtskostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist nicht veranlasst, da es nach dem Verlauf und dem Ausgang des Verfahrens nicht unbillig erscheint, den Antragsteller und die Antragsgegnerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.

 

Der formellen Beteiligtenstellung der Pflegeeltern und ihrer Antragstellung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen haben.

 

3.

 

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerden der Pflegeeltern waren erfolgreich.

 

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Der Verfahrenswert hat sich am Wert der Kosten der ersten Instanz zu orientieren., die Beschwerdeführer auf Grund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einsparen würden.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.