Tagespflege – Steuerfrei
Leistungen, die von einem freien Träger an Pflegeeltern gezahlt werden, sind steuerfrei, sofern sie zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe zur Förderung der Erziehung des Pflegekindes geleistet werden.
Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 05.11.14 VIII R 29/11).
Im konkreten Fall hatte eine Erzieherin in ihren Haushalt bis zu zwei Pflegekinder aufgenommen. Dafür erhielt sie ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale. Grundlage der Zahlung war eine Honorarvereinbarung mit einem freien Träger. Der wiederum organisierte im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadt die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen oder privaten Haushalten. Dafür erhielt der freie Träger für jeden zu betreuenden Jugendlichen Geld vom Jugendamt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Erzieherin zu. Die aber war der Auffassung, die Einnahmen seien steuerfrei. Ihre Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.
Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat die Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder bejaht. Die Zahlungen sind als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG, die zur unmittelbaren Förderung der Erziehung (von Jugendlichen) bewilligt wurden, anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder --in Abgrenzung zur (erwerbsmäßigen) Betreuung sog. Kostkinder-- regelmäßig dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "die Erziehung unmittelbar zu fördern". Die im Streitfall gewährten Leistungen waren auch uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähneln damit Zahlungen, die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.
Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt werden, handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel, da über die Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.