Neuerungen im Recht der Elternzeit
Wer ein Kind als Dauerpflegekind, vermittelt durch das Jugendamt betreut, hat Anspruch auf Elternzeit. Kein Anspruch besteht dagegen auf Zahlung von Elterngeld. Das bekommen nur die Pflegeeltern, die kein Pflegegeld mehr bekommen, weil sie planen das Kind zu adoptieren. Während der Zeit der Adoptionspflege besteht dann Anspruch auf Elterngeld.
Ob das gerecht ist, mag bezweifelt werden. Entsprechend entschieden hat bislang, soweit bekannt, noch kein Gericht. Dabei soll das Elterngeld doch die (finanziellen) Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass man den Beruf zu Gunsten der Kinderbetreuung aufgibt. Das (finanzielle) Niveau soll erhalten bleiben. Das gilt aber genauso für Pflegeeltern, die Pflegegeld bekommen. Das bekommen sie schließlich nicht als Ausgleich für den aufgegebenen Beruf, sondern als Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind und als Aufwandsentschädigung für die Erziehung des Pflegekindes. Sie deshalb vom Bezug des Elterngeldes komplett auszuschließen, ist nicht nachvollziehbar und sollte dringend überprüft werden.
Im Recht des Elterngeldes und des Elternurlaubs wird sich zum 1. Juli 2015 einiges geändert. Dazu nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten:
Neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das Elterngeld PLUS wird zum 1. Juli 2015 eine weitere Neuerung in Kraft treten. Dann ist es möglich, die Elternzeit in drei Blöcke aufzuteilen. Bisher waren nur eine Stückelung der Elternzeit in zwei Blöcke möglich. Ebenfalls neu: Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können zwei zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Bislang war das nur ein Jahr lang möglich. Die Frist hierfür wurde auf 13 Wochen verlängert. Der Arbeitgeber muss für die Inanspruchnahme der Elternzeit ab Mitte 2015 nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden. Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.
(Eltern = Pflegeeltern)
Wer darf Elternzeit nehmen? Elternzeit kann grundsätzlich in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden – d.h. auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeit und bei geringfügig Beschäftigten. Auch Auszubildende können Elternzeit nehmen. Elternzeit steht beiden Elternteilen zu – und zwar völlig unabhängig voneinander. D.h. die Elternzeit von Vater und Mutter kann in Länge und Umfang ganz individuell gestaltet werden.
Elternzeit darf auch nur für einzelne Monate oder Wochen genommen werden.
Dürfen die Eltern während der Elternzeit arbeiten? Ja, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich.
Wie wird Elternzeit beantragt? Wer Elternzeit nehmen möchte, muss das schriftlich bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Frist hierfür beträgt sieben Wochen vor geplantem Beginn.
Benötigen Eltern die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie Elternzeit nehmen wollen? Mütter und Väter haben bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. D.h. der Arbeitgeber kann den Antrag auf Elternzeit nicht ablehnen. Wenn Eltern ihre Elternzeit vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes nicht voll ausgeschöpft haben, können sie maximal zwölf Monate auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr übertragen – hierfür benötigen Sie aber die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Um den Eltern bei der Inanspruchnahme der Elternzeit künftig eine größere Flexibilität einzuräumen können Eltern für Geburten ab dem 1.7.2015 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem dritten bis achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können, ohne dass es dazu der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel. Der neue Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über bereits in Anspruch genommene Elternzeit verlangen.
Wie bin ich während der Elternzeit versichert? Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, besteht die Mitgliedschaft während Ihrer Elternzeit und/oder während des Bezugs von Elterngeld fort. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, müssen während der Elternzeit keinen Beitrag zahlen. Wenn Sie auf freiwilliger Basis gesetzlich krankenversichert sind, ist eine beitragsfreie Versicherung nur möglich, wenn Sie sich über Ihren Partner in einer Familienversicherung mitversichern lassen können. Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie Ihre Versicherungsprämien selbst tragen, ein Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten ist nicht möglich. Teilweise stehen Ihnen aber für die Versicherung während der Elternzeit günstigere Konditionen zur Verfügung.
Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz? Ja! Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ende der Elternzeit.
Was ist bei befristeten Verträgen zu beachten? Wenn Sie Elternzeit nehmen, verlängert sich Ihr befristeter Vertrag dadurch nicht.
Wie lautet die Regelung, wenn ich zwischenzeitlich den Arbeitgeber wechsle? Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden. Wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes nicht vollständig aufgebraucht wurde und der Elternzeitberechtigte nach dem dritten Lebensjahr den Arbeitgeber wechselt, kann die restliche Elternzeit nur mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers in den Zeitraum zwischen drittem und achtem Lebensjahr übertragen werden.
Wie wirkt sich ein zweites Kind auf die Elternzeit aus? Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind, auch wenn während der Elternzeit vom ersten Kind das zweite Kind auf die Welt kommt.