Namensänderung des Pflegekindes

| Gerichtsurteil, Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Der Nachname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. (Urteil vom 24. April 2015, 4 K 464/14).

 

Das heute zehnjährige Kind lebt seit seiner Geburt bei seinen (Pflege-) Eltern. Es trägt den Nachnamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Namensbehörde dem Antrag auf Änderung des Nachnamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Begründung: Die Namensänderung sei zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich.

 

Dagegen klage der leibliche Vater. Er war der Meinung, die Interessen der leiblichen Eltern seien unberücksichtigt geblieben. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln. Sie schade der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind.

 

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

 

Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liege vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebe. In Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstünden.

 

Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass das Kind schon bisher einen anderen Familienname trage als sein Vater.