Das Bundesverfassungsgericht und die Rückführung

| Gerichtsurteil, Leibliche Eltern, Rechte des Pflegekindes und der Pflegeeltern

Das Bundesverfassungsgericht hat die „Szene" im Jahr 2014 durch sieben Entscheidungen rund um das elterliche Sorgerecht verunsichert. Allein sieben OLG – Entscheidungen wurden „zu Gunsten" leiblicher Eltern aufgehoben. Steht jetzt doch die Rückführung und steht der Umgang mit den leiblichen Eltern wieder über dem Recht des (Pflege-) Kindes auf Sicherheit und Verlässlichkeit? Gleichzeitig hat die (neu) zuständige Verfassungsrichterin Dr. Britz in einem Aufsatz in der Juristenzeitung das Grundrecht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch die leiblichen Eltern erfunden. Es gilt also aufpassen. Gleichzeitig versucht Frau Dr. Britz aber auch, die Unruhe und Nervosität unter Pflegeeltern zu vernebeln, wenn sie sagt, dass alles nicht so gemeint sei. In diesem Zusammenhang schreibt sie in einem Aufsatz in DAS JUGENDAMT unter anderem:

 

Prof. Dr. Gabriele Britz. Entscheidungen des BVerfG zu Fremdunterbringung in Zahlen

 

Im Sommer des Jahres 2014 war einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) zu entnehmen, dass die Zahl der Inobhutnahmen von 2008 bis 2013 von 32.253 auf 42.123 um 30 % gestiegen ist. In den Frühjahrs- und Sommermonaten desselben Jahres hat das BVerfG in sieben Verfahren Verfassungsbeschwerden von Eltern stattgegeben, die sich im Kern gegen die Fremdunterbringung ihrer Kinder wandten. Während sich bereits aus den bloßen Inobhutnahme-Zahlen von Destatis eine Entwicklung ablesen lassen dürfte, ist dies bei der Zahl stattgebender Beschlüsse des BVerfG in Fremdunterbringungsverfahren nicht der Fall. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass das BVerfG hier innerhalb von sechs Monaten siebenmal einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben hat, so gut wie nichts ableiten lässt.

 

Was sich aus der Anzahl von sieben Stattgaben ableiten oder nicht ableiten lässt, ist allerdings nur zu erkennen, wenn man die Gesamtzahl einschlägiger Verfahren des BVerfG betrachtet. Für Außenstehende ist dies praktisch nicht möglich. Wie viele Verfahren mit einem inhaltlichen Bezug zur Fremdunterbringung vom BVerfG entschieden werden, ist keiner offiziellen Statistik zu entnehmen. Außenstehende können dies auch nicht anhand einer Auswertung der entschiedenen Fälle zu ermitteln. Ganz überwiegend handelte es sich bei den Fremdunterbringungsentscheidungen des BVerfG um Nichtannahmebeschlüsse der Kammer. Das BVerfG begründet seine Nichtannahmeentscheidungen in den meisten Fällen aber nicht, sodass anhand der Entscheidung in aller Regel nicht erkennbar ist, über welche Rechtsfragen und Sachverhalte in einer Verfassungsbeschwerde entschieden wurde. So wurden im Jahr 2013 nur 245 von 6.007 Nichtannahmeentscheidungen mit Gründen versehen. Letztlich kann unter diesen Umständen nur das BVerfG selbst feststellen, wie viele Entscheidungen zu welchem Rechtsproblem getroffen werden. Eine umfassende statistische Auswertung findet allerdings auch intern nicht statt. Die folgenden Angaben beruhen daher überwiegend auf erneuter Durchsicht der Akten von Verfassungsbeschwerden der letzten Jahre aus dem Familienrecht. Fehlzählungen und -zuordnungen sind dabei nicht auszuschließen.

 

Vergleicht man die quantitative Entwicklung von Fremdunterbringungsfällen und Stattgaben, ergeben sich keine besonderen Auffälligkeiten. Grob lässt sich feststellen, dass mit der Zahl der Eingänge auch die Zahl der Stattgaben gestiegen ist. Als am auffälligsten mag hier einerseits das Jahr 2009 angesehen werden, in dem bei der geringsten Zahl an Eingängen (43) die höchste Zahl der Stattgaben (5) zu verzeichnen ist und andererseits das Jahr 2012, in dem bei einer erhöhten Eingangszahl von 56 nur eine Stattgabe erfolgte. Die Jahre 2013 und 2014 sind hingegen bislang eher unauffällig. Ohnehin sind all diese Zahlen zu klein, als das sich daraus sinnvoll Schlussfolgerungen ziehen oder gar politischer Handlungsbedarf ableiten ließe.

 

Tatsächlich waren und sind die meisten der überprüften Gerichtsentscheidungen verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Zahl der Stattgaben liegt hier freilich geringfügig über dem durchschnittlichen Erfolgswert sonstiger Verfassungsbeschwerden, von denen in den letzten Jahren regelmäßig deutlich weniger als 2 % erfolgreich waren. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass in Fremdunterbringungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein strengerer Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt und eine intensivere verfassungsgerichtliche Kontrolle erfolgt. Jugendämter und Familiengerichte haben einerseits des verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ausdrücklich formulierten Auftrag, den durch die Kindergrundrechte (insb. Art. 2 Abs. 1 und 2 GG) vorgegebenen Schutzauftrag des Staats für das seelische und leibliche Wohl des Kindes zu realisieren. Auf der anderen Seite verletzt eine unnötige Trennung eines Kindes von seinen Eltern das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und das Grundrecht des Kindes auf die Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) erheblich. In der Rechtssprechung des BVerfG gilt eine unnötige Trennung von Kind und Eltern seit jeher als besonders schwerer Grundrechtseingriff.

 

In den jüngsten Kammerentscheidungen ist diese Rechtsprechung in den wesentlichen Inhalten unverändert fortgeführt worden - mit einer gewissen Aufmerksamkeitslenkung hinzu den, vor dem spezifischen Schutzauftrag der Jugendämter noch wichtigeren, Grundrechten der Kinder, die durch eine unnötige Trennung von ihren Eltern mindestens so schwer getroffen sind wie die Eltern.